In Weiden wird in 40 Bezirken gewählt

Weiden. Nur noch wenige Tage: Am Sonntag wird der Bundestag gewählt. Die Stadt Weiden gibt daher im Vorfeld wichtige Infos bekannt. “Die Stadt ist in 40 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt”, erklärt Pressesprecher Norbert Schmieglitz.

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Die Wahl beginnt dabei um 8 Uhr, die Wahllokale schließen pünktlich um 18 Uhr. In den Wahlbenachrichtigungen, die in der Zeit vom 14. August bis 3. September übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat”, so Norbert Schmieglitz weiter.

Hier die weiteren wichtigen Infos rund um die Bundestagswahl in Weiden:

  • Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 17 Uhr in der Hans-Scholl-Realschule, Kurt-Schumacher-Allee 8, Zimmer A 102, A 202, A 203, A 304, A 305, A 501 und A 505 sowie in der Sophie-Scholl-Realschule, Kurt-Schumacher-Allee 8, Ziimmer 1.5, 1.6, 0.17, 0.20, 1.41, 1.42 und 1.44 zusammen.
  • Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
  • Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
  • Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
  • Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.
  • Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.
  • Der Wähler gibt seine Erststimme in der Weise ab, dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll, und seine Zweitstimme in der Weise, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
  • Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
  • Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
  • Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.
  • Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
  • Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben (§ 14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes). Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.

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