Während der Arbeitslosigkeit verreisen – was ist zu beachten?

Weiden/Neustadt/WN/Tirschenreuth. Arbeitslose Menschen haben keinen grundsätzlichen Urlaubsanspruch und können nur nach vorheriger Zustimmung der Arbeitsagentur verreisen. Wichtig ist, dass der Antrag auf Ortsabwesenheit vorher bei der Agentur für Arbeit gestellt wird.

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Verreisen trotz Arbeitslosigkeit? Möglich, aber man sollte etwas beachten. Bild: pixabay.

Im Recht der Arbeitslosenversicherung gibt es keinen Urlaubsanspruch wie in einem bestehenden Arbeitsverhältnis. Arbeitslose Menschen, unabhängig davon ob sie Arbeitslosengeld beziehen oder nicht, müssen für die Agentur für Arbeit stets orts- und zeitnah erreichbar sein. Sofern keine Arbeitsaufnahme oder Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme bevorsteht, besteht aber die Möglichkeit, sich bis zu drei Wochen innerhalb eines Kalenderjahres unter Fortzahlung der Leistung an einem Ort fernab eines potenziellen Arbeitsplatzes aufzuhalten.

Anspruch auf  Arbeitslosengeld und Versicherungsschutz besteht aber nur bis zum Ablauf der dritten Woche. Wer länger abwesend sein möchte, kann sich für die Dauer von längstens sechs zusammenhängenden Wochen ortsabwesend melden. Ist die Ortsabwesenheit länger als sechs Wochen geplant, wird man abgemeldet und gilt ab dem ersten Tag nicht mehr als arbeitslos und erhält kein Arbeitslosengeld mehr. Nach Rückkehr kann man sich erneut persönlich arbeitslos melden.

Es wird empfohlen, die Ortsabwesenheit eine Woche vorher zu beantragen. Die Antragstellung ist schnell und bequem auch online unter www.arbeitsagentur.de/meine-eservices möglich. Offene Fragen können vorab mit der Arbeitsagentur vor Ort geklärt werden.

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