Adressbuch Weiden: Übermittlungssperre für Meldedaten beantragen

Weiden. Im Sommer 2019 erscheint die Neuauflage des Weidener Adressbuches mit personenbezogenen Daten aller volljährigen Bürgerinnen und Bürger, die mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in Weiden gemeldet sind. Wer nicht darin auftauchen will, muss Widerspruch einlegen. 

Rechtsgrundlage für die Datenübermittlung an den Adressbuchverlag bildet § 50 Abs. 3 Satz 1 Bundesmeldegesetz. Danach darf Verlagen zur Erstellung eines Adressbuches zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften erteilt werden. Eine gesonderte Einwilligungserklärung für die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten für die beabsichtigte Neuauflage des Weidener Adressbuches ist nicht erforderlich.

“Bürger haben das Recht, Widerspruch gegen die Datenübermittlung einzulegen”, teilt die Stadt Weiden mit. Wer im neuen Adressbuch nicht aufgenommen werden möchte, kann noch bis 15.05.2019 eine entsprechende Mitteilung an die Stadt Weiden übersenden. Der Widerspruch ist von keinen Voraussetzungen abhängig.

Ein entsprechender Antrag ist hier online im Rathaus-Serviceportal verfügbar. Der Widerspruch muss unterschrieben an die Stadt Weiden übersandt werden. Bei früheren Ausgaben bereits eingelegte Widersprüche gelten grundsätzlich unbefristet weiter. Ein gegen die Übermittlung von Meldedaten eingelegter Widerspruch muss lediglich im Falle eines Wegzuges und darauf folgendem Wiederzuzug erneuert werden.

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