Regierung Oberpfalz lockert Arbeitszeitgesetz

Nordoberpfalz. Die Regierung der Oberpfalz erlaubt Ausnahmen von der täglichen Höchstarbeitszeit, den Ruhepausen sowie der Sonn- und Feiertagsruhe. Damit soll in Zeiten des Corona-Virus’ gesichert werden, die Versorgung von Bürgern sicherzustellen. 

Die Regierung der Oberpfalz lockert wegen des Corona-Ausnahmezustands das Arbeitszeitgesetz. Zur Sicherung der Grundversorgung darf länger gearbeitet werden. Symbolbild: Archiv.

Auch in Bayern nimmt die Zahl der Ansteckungen mit dem Corona-Virus zu. “Deshalb sind zunehmend schärfere Maßnahmen zur Eindämmung erforderlich geworden”, teilt die Regierung der Oberpfalz mit. Diese schränken inzwischen auch das öffentliche und wirtschaftliche Leben in Bayern ein – in Mitterteich hat das Landratsamt Tirschenreuth als erste Stadt in Bayern eine Ausgangssperre verhängt.

Umso wichtiger sei es, die Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln und Verbrauchsgütern des täglichen Bedarfs zu jeder Zeit sicherzustellen. “Dazu sollen Betriebe vorübergehend Flexibilität bei den Arbeitszeitregeln erhalten”, teilt die Regierung der Oberpfalz mit.

Wie von Ministerpräsident Dr. Markus Söder angekündigt, hat die Regierung Oberpfalz eine befristete Allgemeinverfügung, die Ausnahmen von der täglichen Höchstarbeitszeit, den Ruhepausen und der Sonn- und Feiertagsruhe zulässt, erlassen:

Zur Produktion von existentiellen Gütern und für Dienstleistungen zur Gewährleistung der Daseinsvorsorge, die im Zusammenhang mit den Folgen der Ausbreitung des Corona-Virus anfallen, gelten bis einschließlich 30. Juni 2020 befristet folgende Regeln:

  • Arbeitnehmer dürfen täglich über acht beziehungsweise zehn Stunden hinaus und an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden
  • Ruhepausen dürfen verkürzt werden, und zwar auf mindestens 15 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und auf mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt. Soweit erforderlich, darf die Gesamtdauer der Ruhepausen auf Kurzpausen von angemessener Dauer aufgeteilt werden.
  • Die Ruhezeit darf um bis zu zwei Stunden verkürzt werden

* Diese Felder sind erforderlich.