Bürgermeisterwahl auf der Kippe

Neustadt/Kulm. Wird die Bürgermeisterwahl in der kleinsten Oberpfälzer Stadt wiederholt? Ein Bürger hat den Urnengang angefochten, weil er keine Briefwahlunterlagen erhalten haben soll.

Von Udo Fürst

Bürgermeister Neustadt Kulm Wolfgang Haberberger
Muss Wolfgang Haberberger um seinen Bürgermeisterposten bangen? Foto: Udo Fürst

Hauchdünn mit zwei Stimmen Vorsprung hatte sich Amtsinhaber Wolfgang Haberberger (Christliche Wählergemeinschaft Mockersdorf-Lämmershof) am 15. März gegen Karlheinz Schultes von der CSU durchgesetzt. 374 Wahlberechtigte hatten damals für Haberberger, 372 für Schultes votiert. Weil das Ergebnis so knapp war und es auch zahlreiche ungültige Stimmzettel gegeben hatte, hat der Wahlausschuss gleich dreimal nachgezählt, das Ergebnis aber bestätigt.

Wie Claudia Prößl vom Landratsamt Neustadt an der Waldnaab bestätigte, hat ein Wähler des 1.200-Einwohner-Orts die Wahl angefochten, weil er trotz Anforderung keine Briefwahlunterlagen bekommen habe. Das Landratsamt habe als Rechtsaufsichtsbehörde deshalb ein Verfahren eröffnet, um zu prüfen, ob der Bürger tatsächlich Briefwahluntererlagen beantragt hat und warum er sie nicht bekommen hat. Über Konsequenzen könne derzeit keine Aussage getroffen werden, da sich das Amt noch am Anfang des wohl länger dauernden Verfahrens befindet.

Bürgermeister Wolfgang Haberberger sieht der Prüfung gelassen entgegen: „Ich mache mir keine Sorgen. Da ist alles korrekt gelaufen.” Über Konsequenzen der Prüfung wolle er nicht spekulieren. „Da müssen wir jetzt abwarten“, sagt Haberberger. Auch der damals unterlegene Karlheinz Schultes weiß von der Anfechtung und von zwei Personen, die ihre Briefwahlunterlagen nicht bekommen haben sollen. „Wie es weiter geht, liegt jetzt an der Rechtsaufsicht.”

Kommt es zur Nachwahl?

Sollten Versäumnisse seitens des Wahlamtes festgestellt werden, dürfte es zu einer Nachwahl kommen. Laut Wahlrecht soll die Rechtsaufsichtsbehörde in diesem Fall unverzüglich einen neuen Wahltermin festlegen.

„Dieser ist möglichst innerhalb eines Jahres seit dem Tag der für ungültig erklärten Wahl zu legen und soll spätestens drei Monate nach Bestandskraft der Ungültigerklärung der Wahl liegen”, heißt es in der Gemeinde-und Landkreiswahlordnung.

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