Präsenzunterricht und Maskenpflicht

Neustadt/WN. Die Schule geht heute nach einer Woche Herbstferien wieder los. Der Präsenzunterricht soll stattfinden. 

Maske Mundschutz Schule Unterricht Symbol Symbolbild
Unterricht soll so lange wie möglich vor Ort stattfinden. Ein Überblick über die Regeln. Symbolbild: pixabay. 

Zuletzt ist die 7-Tages-Inzidenz im Landkreis NEW wieder gesunken. In Absprache mit dem Gesundheitsamt und dem Schulamt hat das Landratsamt dazu eine Allgemeinverfügung erlassen, die für sämtliche Schulen im ganzen Landkreis NEW gilt, wie Sprecherin Claudia Prößl mitteilt. “Darin wird geregelt, dass Präsenzunterricht für alle Klassen stattfinden kann, auch wenn die 1,5-Meter-Abstandsregel aufgrund der räumlichen Gegebenheiten nicht eingehalten werden kann. Im Gegenzug dazu muss die Maske weiterhin auch während des Unterrichts in allen Jahrgangsstufen getragen werden”, teilt sie mit.

Landrat Andreas Meier dazu: „Der tägliche Präsenzunterricht für alle Schülerinnen und Schüler hat für uns oberste Priorität. Für sehr viele Eltern bedeutet dies eine erhebliche organisatorische Entlastung und für alle Schülerinnen und Schüler, aber auch für die Lehrkräfte, eine spürbare Qualitätsverbesserung des Unterrichts. Im Gegenzug dazu muss aber weiterhin in allen Jahrgangsstufen auch während des Unterrichts ein Mund-Nase-Schutz verpflichtend getragen werden, um die geringer werdenden Abstände zueinander zu kompensieren. In der Abwägung ‘Maskenpflicht contra Homeschooling’ dürfte dies jedoch das deutlich kleinere Übel sein. Deshalb bitte ich hierfür auch weiterhin um Verständnis und um striktes Einhalten dieser Regelung, denn nur so kann der Präsenzunterricht auch möglichst dauerhaft beibehalten werden.“

Die Schulen im Landkreis wurden durch das Schulamt über diese Regelung informiert. Sollten die Zahlen in einzelnen Gemeinden wieder stark ansteigen, sind auch eine Wiedereinführung des Wechselunterrichts oder sogar Schulschließungen in einzelnen Gemeinden denkbar, heißt es in der Mitteilung. Zur Allgemeinverfügung im Amtsblatt auf der Landratsamt-Homepage. 

Maskenpflicht an Weidener Schulen

Ähnliche Regeln gelten für Weiden. Um so viel Präsenzunterricht wie möglich bei bestmöglichem Infektionsschutz zu gewährleisten, gilt ein Rahmenhygieneplan.

1. Drei-Stufen-Plan wird ausgesetzt

Der Drei-Stufen-Plan, der sich grundsätzlich an der Sieben-Tage-Inzidenz des LGL in einem Landkreis bzw. einer kreisfreien Stadt orientiert hat, wird bis mindestens 30.11.2020 ausgesetzt.

Schulschließungen, Umstellung auf Distanzunterricht oder Teilung der Klassen und eine damit verbundene Unterrichtung der Gruppen im wöchentlichen oder täglichen Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht in Schulen aller Schularten allein aufgrund eines bestimmten Inzidenzwerts erfolgen nicht. Maßnahmen an den Schulen werden nur angeordnet, wenn ein Infektionsgeschehen vorliegt.

Die hierfür maßgeblichen Details werden im Rahmenhygieneplan Schulen dargestellt.

2. Maskenpflicht

Auf dem Schulgelände besteht für alle Jahrgangsstufen Maskenpflicht. Ausnahmen von der Maskenpflicht am Platz können gemäß § 18 Abs. 2 Satz 4 der 8. BayIfSMV allenfalls in begründeten Fällen für einzelne Schulen getroffen werden. Voraussetzung ist unter anderem, dass kein nachweisbares Infektionsgeschehen an der Schule besteht und der Mindestabstand von 1,5 Meter auch im Klassenzimmer (bei durchgängigem Präsenzunterricht) eingehalten werden kann.

Wegen der Tragweite der hiermit verbundenen Entscheidungen gilt weiterhin, dass Ausnahmen zur Maskenpflicht durch die Kreisverwaltungsbehörden bei der jeweiligen Regierung zur Billigung einzureichen sind. Dabei ist von den Kreisverwaltungsbehörden zugleich eine ausführliche, auf die ganz konkrete Situation vor Ort abstellende und infektiologisch tragfähige Begründung mit einzureichen. Die Regierungen legen die zu genehmigenden Ausnahmen ihrerseits dem StMGP vorab zur Billigung vor.

3. Bestätigter COVID-19 Fall bei einer Schülerin/einem Schüler in einer Klasse

Tritt während regulärer Unterrichtsphasen ein bestätigter Fall einer COVID-19-Erkrankung in einer Schulklasse bei einer Schülerin bzw. einem Schüler auf, so wird die gesamte Klasse für bis zu vierzehn Tage vom Unterricht ausgeschlossen und eine Quarantäne durch die zuständige Infektionsschutzbehörde angeordnet. Dies gilt gemäß den Empfehlungen des RKI für Schulen vom 12.10.2020 aufgrund der Aerosolaufsättigung bei langer Aufenthaltsdauer im Klassenzimmer in relativ beengten Raumsituationen oder schwer zu überblickenden Kontaktsituationen in der Schule auch dann, wenn alle Personen im Raum einen MNB/MNS getragen haben. Die gesamte Klasse bzw. der Kurs – also alle Personen(-gruppen), zu denen eine relevante Exposition (> 30 Minuten, in einem nicht ausreichend belüfteten Raum) bestand – sind als Kontaktpersonen der Kategorie I (KP I) zu betrachten.

Eine Abweichung von dieser Empfehlung ist zur Sicherstellung des Infektionsschutzes nicht möglich. Die Schülerinnen und Schüler müssen sich sofort in häusliche Quarantäne begeben und werden, vorzugsweise an Tag 5 bis 7, getestet (PCR- oder AG-Test). Ein negatives Testergebnis hebt das Gesundheitsmonitoring nicht auf und beendet die Quarantäne nicht. Treten Symptome auf, ist umgehend eine Testung zu veranlassen.

Enge „außerschulische“ Kontaktpersonen positiv getesteter Schülerinnen und Schüler werden ebenfalls als KP I eingestuft. Auch für sie wird aufgrund des erhöhten Infektionsrisikos eine 14-tägige Quarantäne angeordnet.

4. Vorgehen bei Lehrkräften

Positiv auf SARS-CoV-19 getestete Lehrkräfte haben ebenso wie betroffene Schülerinnen und Schüler den Anordnungen der Gesundheits- und/oder Infektionsschutzbehörden Folge zu leisten. Sie müssen sich in Isolation begeben und dürfen keinen Unterricht halten.

Die Einschätzung des Expositionsrisikos einer Lehrkraft und die Einstufung als KP I erfolgt durch das zuständige Gesundheitsamt als zuständige Fachbehörde insbesondere auf Basis der folgenden Kriterien:

a) Abstand < 1,5 m für mehr als 15 Minuten (insgesamt) b) Gemeinsamer Aufenthalt mit einem infektiösen Fall für mehr als 30 Minuten in einem unzureichend gelüfteten Raum c) Häufigkeit des Unterrichts in der Klasse d) Art des Unterrichts – Frontalunterricht birgt ein geringeres Infektionsrisiko Das Gesundheitsamt entscheidet je nach Einzelfall.

Hinsichtlich einer Priorisierung von Testungen zählen Lehrkräfte gemäß den Vorgaben des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe zwar nicht zu den Beschäftigten der Kritischen Infrastruktur (KRITIS), dennoch wird im Rahmen von Ausbruchsgeschehen aufgrund der Vielzahl ihrer beruflich bedingten Kontakte eine bevorzugte Testung empfohlen.

5. Vorgehen bei Erkrankung von Schülerinnen und Schülern

Bei leichten, neu aufgetretenen, nicht fortschreitenden Symptomen (wie Schnupfen ohne Fieber und gelegentlicher Husten) ist ein Schulbesuch der Grundschulen/Grundschulstufen der Förderzentren weiterhin möglich. An weiterführenden Schulen ist ein Schulbesuch erst möglich, wenn nach mindestens 24 Stunden (ab Auftreten der Symptome) kein Fieber entwickelt wurde und ein negatives Testergebnis (PCR oder AG-Test) bzw. eine ärztliche Bescheinigung vorliegt. Die Entscheidung über einen Sars-CoV-2-Test wird nach ärztlichem Ermessen großzügig unter Einbeziehung der Testressourcen und der Testlaufzeit getroffen. Telefonische und telemedizinische Konzepte sind möglich.

Kranke Schülerinnen und Schüler in reduziertem Allgemeinzustand mit Fieber, Husten, Hals- oder Ohrenschmerzen, starken Bauchschmerzen, Erbrechen oder Durchfall dürfen nicht in die Schule. Die Wiederzulassung zum Schulbesuch nach einer Erkrankung ist in allen Schularten erst wieder möglich, sofern die Schüler bei gutem Allgemeinzustand mindestens 24 Stunden symptomfrei (bis auf leichten Schnupfen und gelegentlichen Husten) sind. Der fieberfreie Zeitraum soll 24 Stunden betragen. Für eine Wiederzulassung an allen Schularten ist zusätzlich zu der Symptomfreiheit von 24 Stunden die Vorlage eines negativen Tests auf Sars-CoV-2 (PCR- oder AG-Test) oder eines ärztlichen Attests erforderlich. Die Entscheidung über einen Test wird nach ärztlichem Ermessen unter Einbeziehung der Testressourcen und der Testlaufzeitzeit getroffen. Telefonische und telemedizinische Konzepte sind möglich.

“Wir hoffen, die Hinweise sind hilfreich und danken für Ihre Mitwirkung für einen bestmöglichen Schutz der Schulfamilie”, wird Ministerialdirigentin Dr. Gabriele Hartl in dem Schreiben zitiert.

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