15-Kilometer-Regel gilt für Tirschenreuth

Tirschenreuth. Für den Landkreis Tirschenreuth gilt ab sofort die 15-Kilometer-Regel. Aktuell liegt die 7-Tage-Inzidenz bei 229. 

Seit Freitag sind insgesamt 52 neue Fälle (am Samstag 16 Fälle, am Sonntag 25 Fälle und heute 11 Fälle) zu verzeichnen. Bei 18 Fällen handelt es sich um bereits unter Quarantäne stehende Kontakt-1-Personen zu infizierten Fällen.

  • Zahl der Infizierten mit dem Corona-Virus: 2.836
  • Zahl der Todesfälle – an SARS-CoV-2 verstorben: 149
  • Zahl der Todesfälle – an und mit SARS-CoV-2 verstorben: 183
  • Zahl der Genesenen (Schätzung orientiert an Kriterien RKI): 2.427

Das Robert-Koch-Institut weist heute für den Landkreis Tirschenreuth eine 7-Tage-Inzidenz von 229 aus. Damit gilt für den Landkreis Tirschenreuth über die allgemeinen bayernweiten Corona-Regeln hinaus auch die „15-Kilometer-Regel“. Es sind damit touristische Tagesausflüge über einen Umkreis von 15 Kilometern um die Wohnortgemeinde hinaus untersagt.

Bezugspunkt für den „15-Kilometer-Radius“ ist die Gemeindegrenze der Wohnortgemeinde, nicht die genaue Anschrift. Dabei kommt es auf die Luftlinie an und nicht auf die Zahl der tatsächlich gefahrenen Kilometer.

Die Landratsämter können die Regelung außerkraftsetzen, wenn der Inzidenzwert von 200 mindestens 7 Tage in Folge unterschritten worden ist. Das heißt, die „15-Kilometer-Regel“ gilt auf jeden Fall erstmal mindestens 7 Tage, egal wie sich der Inzidenzwert die nächsten Tage entwickelt.

Keine Ausflüge außerhalb der 15-Kilometer-Grenze

Begrenzt werden explizit touristische Tagesausflüge. Das heißt in erster Linie Ausflüge, die der Freizeitgestaltung dienen. Wandern, Rodeln, Skifahren und Spazierengehen ist nur noch im Umkreis von 15 Kilometern rund um den Wohnort möglich, ebenso der Besuch kultureller Stätten.

Nicht betroffen sind Menschen, die etwa z. B. zur Arbeit, zum Arzt, zum Einkaufen oder zum Besuch von Verwandten oder Freunden unterwegs sind. Zu beachten sind allerdings auch hier die neuen Regelungen zur Kontaktbeschränkung: Danach sind private Zusammenkünfte grundsätzlich nur noch mit Angehörigen desselben Hausstands und einer weiteren Person sowie zugehörigen Kindern bis einschließlich 3 Jahre erlaubt. Dabei ist es unerheblich, wer wen besucht und ob das Zusammentreffen in der Wohnung der gemeinsam teilnehmenden Hausstandsangehörigen oder der Einzelperson stattfindet.

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