Hehlerei mit US-Army-Ausrüstung: Gericht stellt Bewährungsstrafen in Aussicht
Weiden. Mit einem Tiefschlag für die Staatsanwaltschaft endet am Dienstag der erste Prozesstag gegen zwei Männer wegen Hehlerei mit US-Army-Ausrüstung. Das Landgericht Weiden stellt nach einem Rechtsgespräch Bewährungsstrafen in Aussicht.
Die Anklage hatte ordentlich Wumms: Zwei Männer (43 und 31) aus Weiden und dem Landkreis Tirschenreuth sollen die US-Army bestohlen bzw. mit dem Diebesgut gehandelt haben. Es handelte sich unter anderem um Ausrüstung aus einem Überseecontainer der „Ukraine Task Force“ auf dem Truppenübungsplatz Grafenwöhr. Die Staatsanwaltsschaft beziffert den Wert auf über 420.000 Euro.
Von dieser Anklage ist nach dem ersten Prozesstag wenig übrig. Es kam zum Rechtsgespräch im Hinterzimmer des Schwurgerichtssaals. Mit einem für die Angeklagten erfreulichem Ergebnis: Die 1. Strafkammer unter Vorsitz von Richter Peter Werner stellte etliche Anklagepunkte ein. Die Angeklagten legten im Gegenzug Teilgeständnisse ab. Beiden wurden bewährungsfähige Strafen zwischen 1,5 und 2 Jahren in Aussicht gestellt.
Ein Polizeibeamter im Zuhörerraum, inzwischen pensioniert, machte nach dem ersten Verhandlungstag seiner Enttäuschung Luft. Jahrelang sei gegen den Angeklagten aus Weiden ermittelt worden. Die Einstellungen etlicher Anklagepunkte, die Verständigung auf Bewährungsstrafen – er findet das unbefriedigend.
Ausrüstung der „Ukraine Task Force“
Tatsächlich wird das Verfahren auf ein Minimum eingedampft. Verteidiger Urs Kobler (Hannover), der den 43-jährigen Angeklagten aus Weiden vertritt, hatte noch vor der Verlesung der Anklage die komplette Einstellung gefordert. Seit Jahren werde gegen seinen Mandanten ermittelt, mit dürftigem Erfolg.
Fakt ist: Die US-Army wurde bestohlen. Konkret wurde im Februar 2022 ein Überseecontainer der „Ukraine Task Force“ auf dem Truppenübungsplatz geöffnet. Es fehlen 48 Gasmasken, Ferngläser, Geigerzähler und Funkgeräte im Wert von 345.000 US-Dollar. Der Maschendrahtzaun war aufgezwickt, die Mutter aufgedreht. Bei einer Hausdurchsuchung bei dem Weidener Militaria-Händler waren sechs dieser Gasmasken gefunden worden.
Anklage: Er war’s – oder ein anderer
Aber: Es fehlt offenbar der letzte Beweis, dass der Weidener der Dieb war. Die Anklage sagt: Es war der Angeklagte „oder eine unbekannte Person“, die am Motorpark 35 zugange war. Für Verteidiger Kobler ist diese „oder“-Formulierung ein Unding: „Offenbar kann die Staatsanwaltschaft keine belastbaren Beweise für einen Einbruchsdiebstahl erheben.“ Sein Mandant war im Militaria-Geschäft „rege tätig“. Dabei habe er auch Holzkisten und Container erworben, ohne genau zu wissen, was drin ist. „Die Gegenstände sind frei verkäuflich, auch wenn die US-Army gelegentlich anderes verlautbaren lässt.“
Wiederholungsgefahr bestehe nicht: Vom Handel mit Militaria habe sich der 43-Jährige „aus Frustration über die betriebenen Strafverfahren mittlerweile endgültig abgewendet“. 2022 war der Weidener wegen ähnlicher Vorwürfe zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung von einem Jahr verurteilt worden.
Verteidiger: Summen zu hoch
Mit Bewährung kommt voraussichtlich auch ein 31-Jähriger aus dem Landkreis Tirschenreuth davon, der dem Weidener einen Teil der Ware abgenommen hatte. Weitere Bezugsquelle war eine US-Soldatin (inzwischen unehrenhaft entlassen). Dem 31-Jährigen waren ursprünglich 13 Fälle der Hehlerei vorgeworfen worden (90 Litefighter-Zelte, 150 Kartons MRE). Acht Fälle bleiben übrig. Für alle anderen waren der Strafkammer die Chatverläufe als Beweismittel zu dünn. Verteidiger Clemens Sammet zweifelt zudem die hohen Summen an, die in der Anklage aufgerufen werden.
Dem Angeklagten sei klar gewesen, dass der Einkaufspreis für die Ware zu günstig war, um legal zu sein. Ein Litefighter-Zelt bekam er beispielsweise für 100 Euro (Verkaufspreis über 300) und vertickte es mit Aufschlag weiter. „Aber er war sehr erschrocken über den Wert, der dem ganzen in der Anklage beigemessen wurde.“
Schon am Mittwoch könnte ein Urteil fallen.
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1 Kommentare
„Rechts“gespräche sieht die StPO nicht vor. Nach § 212 StPO können im Beratungszimmer (nicht: Hinterzimmer) Erörterungen (ohne die Schöffen, da außerhalb der Hauptverhandlung) mit dem Ziel der Vereinbarung eines engeren Strafrahmens geführt werden. Wenn besonders Umstände vorliegen, kann bei positiver Kriminal-/Legalprognose nach § 56 Abs. 2 StGB die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden. „Bewährungsstrafen“ gibt es so nicht. – Anklage gegen eine bekannte oder unbekannte Person ist ein Unding sonders Gleichen.