Ab 2023: Kassiert der Fiskus beim Erben zukünftig kräftiger mit?

Weiden. Die Immobilien werden ab 2023 neu bewertet. Der Steuerwert entspricht dann dem Verkaufswert. Die Steuerfreibeträge reichen dann aber oft nicht mehr aus.

Die Immobilien werden neu bewertet. Dadurch kommt so mancher Häusle-Erbe über die Steuerfreibetragsgrenze. Symbolbild: Pixabay

Erben könnte 2023 richtig ins Geld gehen. Denn das verabschiedete Jahressteuergesetz sieht Änderungen bei der Schenkung- und Erbschaftssteuer vor. Im Fokus dabei: Der Verkehrswert der Immobilien. Der soll stärker berücksichtigt werden. “Es sind im Schnitt Wertsteigerungen von 20 bis 30 Prozent, in der Spitze bis zu 50 Prozent zu erwarten”, rechnet Norbert Ziegler, Steuerberater beim Haus- und Grundbesitzerverein in Weiden.

Parameter haben sich geändert

Bestimmte Parameter wurden geändert. So ver­längert sich die un­ter­stellte Nut­zungs­dauer einer selbst be­wohn­ten Immo­bilie von 70 auf 80 Jah­re. Das erhöht den Rest­wert. Auch ein sogenannter Regionalitätsfaktor kommt ins Spiel. “Der macht sich natürlich bei einer Immobilie in München deutlich stärker bemerkbar als in Weiden”, betont Ziegler. Das Finanzamt ermittelt durch ein standardisiertes Massenverfahren dann den tatsächlichen Steuerwert. Der wird dem realen Verkaufswert entsprechen.

Freibeträge bleiben gleich

Während der Immobilienwert durch das Drehen an der Parameterschraube steigt, bleiben die Steuerfreibeträge hingegen gleich. Die liegen bei Ehegatten bei 500.000 Euro, bei Kindern und Kinder verstorbener Kinder bei 400.000 Euro und bei Enkeln bei 200.000 Euro. Die Folge: So mancher Erbe wird zukünftig vom Fiskus zur Kasse gebeten.

Ein Beispiel: Das Einfamilienhaus, das die Tochter einmal von ihren Eltern erbt, ist heuer vielleicht noch steuerfreie 400.000 Euro wert, im nächsten Jahr dann aber schon 520.000 Euro. Die Freigrenze wird prompt um 120.000 Euro überschritten. 13.200 Euro wären dann an die Finanzkasse zu überweisen.

Keine Hektik beim Überschreiben

Jetzt aber noch schnellschnell vor dem Jahreswechsel dem Sprössling das Elternhaus zu überschreiben, davon hält Ziegler nichts. “Der Schritt sollte wirklich gut überlegt sein. Hektik oder Panik sind schlechte Ratgeber”, erläutert er. Sollte zum Beispiel die Ehe der Tochter oder des Sohns auseinandergehen, ist im Rahmen des Zugewinnausgleichs auch der Ex-Partner zu 50 Prozent Besitzer der Immobile. “Wer sich natürlich schon länger und intensiv mit dem Thema beschäftigt hat, soll es denn auch gerne tun”, meint Ziegler.

So kann man Erbschaftssteuer vermeiden

Es gibt immer aber noch Wege, um ganz legal Steuerzahlungen zu vermeiden. Eine Möglichkeit: “Die Eltern vermachen zu Lebzeiten das Haus an ihr Kind und lassen sich einen Nießbrauch eintragen.” Der wird vom Wert der Immobilie abgezogen. “Da können durchaus 250.000 Euro zusammenkommen”, erläutert der Steuerberater.

Eine andere: Sohn oder Tochter ziehen mindestens für zehn Jahre selbst in das geerbte Haus der verstorbenen Eltern ein. Die Immobilie ist dann steuerneutral, das heiß man muss keinerlei Steuerfreibeträge in Anspruch nehmen und auch keine Erbschaftsteuer zahlen.

Eine dritte: Erscheint einem der ermittelte Steuerwert zu hoch, kann man ein Verkehrsgutachten erstellen lassen, an das das Finanzamt gebunden ist. Das kostet je nach Gebäudegröße zwischen 1.500 und 2.000 Euro.

Erhöhung der Freibeträge gescheitert

Eigentlich wollte die Berliner Ampelregierung die – ohnehin mit einer weltweit einmaligen Steuerlast gegeißelten – Bundesbürger zumindest beim Erben nicht noch stärker belasten. Finanzminister Christian Lindner (FDP) hatte eine Erhöhung der Steuerfreibeträge um 25 Prozent ins Spiel gebracht. Die sind ohnehin schon “Asbach uralt”, stammen aus dem Jahr 2009 und müssten eigentlich längst angepasst werden. Auch München stieß ins gleiche Entlastungshorn. Doch der Vorschlag fiel im Bundesrat durch. Außer den Bayern wollen die übrigen Bundesländer am Vererben und Schenken scheinbar kräftiger mitverdienen. Denn die Erbschaftssteuer ist Ländersteuer.

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