Grundsteuerreform tritt 2025 in Kraft – Stadt Amberg passt Hebesätze an
Amberg. Ab 1. Januar 2025 tritt eine neue Grundsteuerreform in Kraft und Amberg passt seine Hebesätze an, zudem wird die Abfallgebührensatzung geändert.
Die Grundsteuer ist eine wichtige und verlässliche Einnahmequelle für Städte und Gemeinden. Nachdem das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2018 die bisherigen Bewertungsregeln zur Grundsteuer als verfassungswidrig erklärt hatte, tritt am 1. Januar 2025 eine neue Grundsteuerreform in Kraft. Bayern hat in diesem Kontext ein eigenes Grundsteuergesetz eingeführt, das am 10. Dezember 2021 verabschiedet wurde.
Grundsteuerreform 2025: Stadt Amberg passt Hebesätze an
Nach dem neuen Bayerischen Grundsteuergesetz wird die Bewertung für die Grundsteuer B, die Bau-, Wohn- oder Gewerbegrundstücke betrifft, ab dem 1. Januar 2025 nicht mehr nach dem Wert des Grundstücks, sondern auf Basis der Fläche der Grundstücke und Gebäude ermittelt.
Bund und Länder appellieren, dass die Anpassung der Hebesätze aufkommensneutral erfolgen soll. Die Stadt Amberg hat daher ihre Hebesätze zum 1. Januar 2025 im Zuge dieser Reform neu festgelegt. Der neue Messbetrag wurde auf Grundlage des aktuellen Datenbestandes hochgerechnet, um die Aufkommensneutralität zu gewährleisten.
Aufkommensneutral bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Stadt Amberg insgesamt nicht mehr Einnahmen aus der Grundsteuer erzielen wird, als es nach der bisherigen Berechnungsmethode der Fall war. Die neue Bewertungsmethode nach dem Flächenmodell kann für die einzelnen Steuerpflichtigen sowohl zu Erhöhungen als auch zu Senkungen der Grundsteuer führen. Bei hohen Abweichungen zur bisherigen Grundsteuer sollten Grundstückseigentümer zunächst die Angaben in der abgegebenen Grundsteuererklärung und deren Übereinstimmung mit dem Grundlagenbescheid des Finanzamtes prüfen.
Neue Grundsteuer-Hebesätze und Abfallgebührensatzung ab 2025
Vorbehaltlich der Beschlussfassung im Stadtrat ergeben sich ab dem 1. Januar 2025 folgende neue Grundsteuer-Hebesätze: Der Hebesatz der Grundsteuer A (für land- und forstwirtschaftliches Vermögen), der aktuell bis zum 31. Dezember 2024 bei 320 Prozent liegt, verändert sich ab dem 1. Januar 2025 nicht und liegt damit ab dem neuen Kalenderjahr unverändert bei 320 Prozent. Der Hebesatz der Grundsteuer B (Grundvermögen), der bisher bei 400 Prozent lag, sinkt dagegen ab dem 1. Januar 2025 auf 355 Prozent.
Zudem tritt ab dem 1. Januar 2025 eine neue Abfallgebührensatzung in Kraft. Ab dem 1. Januar 2025 ergeben sich folgende Änderungen bei den Gebühren für die Abfallentsorgung: Die Papierentsorgung wird ab dem 1. Januar 2025 gebührenfrei durchgeführt. Die Gebühr für die Entsorgung der Bioabfälle bleibt unverändert.
Die Jahresgebühr für den Restmüll verändert sich dagegen wie folgt:
- Bei 60 Liter steigt sie von bisher 52,80 Euro auf 56,40 Euro.
- Bei 80 Liter steigt sie von derzeit 70,40 Euro auf 75,20 Euro.
- Bei 120 Liter steigt sie von aktuell 105,60 Euro auf 112,80 Euro
- Bei 240 Liter steigt sie von momentan 211,20 Euro auf 225,60 Euro.
- Bei 770 Liter steigt sie von bisher 677,60 Euro auf 723,80 Euro.
- Für eine Füllmenge von 1.100 Liter werden ab dem 1. Januar 2025 fortan 1.034,00 Euro anstatt bisher 968,00 Euro berechnet.
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