Bald geht’s los: Wichtiger Termin für ABC-Schützen in Neustadt/WN

Neustadt/WN. Die Anmeldung für das Schuljahr 2023/2024 findet am Mittwoch, 15. März von 13.30 bis 15.30 Uhr in der Grundschule Neustadt/WN statt.

Schultüte Schulanfang
Symbolbild: Pixabay

Anzumelden sind alle Kinder mit gewöhnlichem Aufenthaltsort im Schulsprengel der Grundschule Neustadt/WN, die im Schuljahr 2023/2024 erstmals schulpflichtig werden. Dies trifft zu, wenn sie am 30. September 2023 mindestens sechs Jahre alt sind.

  • Korridorkinder: Kinder, die im Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September sechs Jahre alt werden, können schulpflichtig werden. Die Erziehungsberechtigten entscheiden, ob ihr Kind eingeschult werden soll und teilen der Schule bis 31. März schriftlich mit, wenn sie die Einschulung um ein Jahr verschieben möchten.
  • Vorzeitige: Kinder, die im Oktober, November oder Dezember 2023 sechs Jahre alt werden, können auf Antrag der Eltern eingeschult werden.
  • Rücksteller: Im vorigen Jahr zurückgestellte Kinder sind erneut anzumelden. Der Zurückstellungsbescheid ist dabei vorzulegen.
  • Vorvorzeitige: Wenn ein Kind angemeldet werden soll, das ab 1. Januar 2018 geboren ist, muss ein schulpsychologisches Gutachten erstellt werden.

Schulanmeldung ist Pflicht

Die Kinder müssen an der öffentlichen Grundschule, in deren Schulsprengel sie wohnen, oder an einer staatlich genehmigten privaten Grundschule angemeldet werden. Das gilt auch dann, wenn die Erziehungsberechtigten die Genehmigung eines Gastschulverhältnisses beantragen wollen und nichts anderes vereinbart wurde. Die Erziehungsberechtigten kommen mit dem Kind persönlich zur Schulanmeldung.

Der Schule ist vorzulegen:

  • Geburtsurkunde des Kindes beziehungsweise das Familienstammbuch
  • Bogen des Kindergartens „Informationen für die Grundschule“
  • eventuell vorhandener Sorgerechtsbeschluss
  • eventuell ein Zurückstellungsbescheid
  • bei nichtdeutscher Staatsbürgerschaft: Pass und Meldebescheinigung

Erziehungsberechtigte, die die Anmeldung eines Schulpflichtigen ohne berechtigten Grund vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen, können nach Artikel 119 (1 – 3) des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen mit einer Geldbuße belegt werden.

Schulsprengel der Grundschule Neustadt/WN

  • Neustadt/WN: Ortsteile Bergmühle, Mühlberg und Radschinmühle
  • Gemeinde Theisseil: Ortsteile Aich, Edeldorf, Fichtelmühle, Görnitz, Harlesberg, Hammerharlesberg, Roschau, Theisseil, Wiedenhof, Wilchenreuth
  • Gemeinde Störnstein: Ortsteile Störnstein, Rastenhof, Reiserdorf, Wöllershof
  • Markt Floß: Ortsteile Fehrsdorf und Welsenhof

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