Geständigem Kinderschänder bleibt Knast erspart

Weiden. Zu einer zweijährigen Bewährungsstrafe wurde vor dem Schöffengericht Weiden ein heutiger Rentner wegen sexuellem Missbrauch eines Kindes verurteilt.

20240827 Kindesmissbrauch Foto Martin Stangl
Nach fast 30 Jahren auf der Anklagebank: der heute knapp 80-jährige Angeklagte mit seinem Verteidiger Matthias Haberl. Foto: Martin Stangl

Vor knapp 30 Jahren verging sich der Großonkel an einem damals zwischen 6 und 9 Jahren alten Jungen, der eine freundschaftliche Beziehung zu seinem Verwandten pflegte. Da den damals Minderjährigen die lange zurückliegenden Übergriffe noch immer quälen, ging er im April 2023 zur Polizei und erstattete Anzeige. Er folgte damit seiner Mutter, die ihren Onkel ebenfalls dieser Taten beschuldigte und zur Anzeige brachte.

Großonkel und übler Sextäter

Staatsanwalt Matthias Lehner trug in seiner Anklageschrift, die abscheulichen Taten des heutigen Rentners vor. Demnach soll der Großonkel im Jahr 1993 zum ersten Mal nach einem gemeinsamen Besuch in der Weidener Thermenwelt, den arglosen Jungen mit zu sich nach Hause genommen haben und sich sexuell an ihm vergangen haben. Mindestens zwanzigmal, wahrscheinlich aber sehr viel öfter, sollen sich in den nächsten Jahren, die Taten wiederholt haben.

Nach Verlesung der Anklageschrift zogen sich die Prozessbeteiligten zu einem nicht öffentlichen Rechtsgespräch zurück. Danach verkündete der Vorsitzende Richter Hans-Jürgen Schnappauf das Ergebnis: Gegen ein umfassendes Geständnis dürfe der Angeklagte mit einer Bewährungsstrafe sowie ein zu zahlendes Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 Euro als Strafmaß rechnen.

Geständnis erspart Vergewaltigungsopfer die Aussage

Nach kurzer Beratung mit seinem Rechtsanwalt Matthias Haberl stimmte der Angeklagte dem Deal zu und ließ über ihn ein Geständnis ablegen. Trotzdem blieb der Öffentlichkeit die Verlesung der Zeugenaussage im Rahmen der Beweisaufnahme nicht erspart. In seiner Zeugenaussage vor der Kriminalpolizei in Weiden im Jahr 2023 berichtete der heute erwachsene Mann von Vorgängen, die ihm als Kind “komisch” vorkamen. Der Großonkel habe zwar nie Gewalt ausgeübt, dennoch haben sich die übergriffigen Erlebnisse in sein Gedächtnis “eingebrannt”. Im Erwachsenenleben kommen die Übergriffe nun immer wieder hoch, weshalb er sich heute in psychologischer Betreuung befindet. Es brauchte viel Kraft, das beschädigte Selbstbewusstsein aufzubauen: “Ich habe mich oft geschämt!”
Auch als der gepeinigte Mann kurz in den Sitzungssaal gerufen wurde, wo ihm mitgeteilt wurde, dass ihm seine Zeugenaussage erspart bleiben würde, brachte der Großonkel keinerlei Worte des Bedauerns oder gar der Entschuldigung über die Lippen. Im Gegenteil: stoische Teilnahmslosigkeit. Das bemängelte der Vorsitzende Richter der Kammer auch später in der Urteilsbegründung: “Eine Entschuldigung wäre spätestens jetzt angebracht gewesen. Stattdessen sitzen Sie hier ‘unbeteiligt’ und ‘unemotional’ da!”

Urteil folgt Strafantrag und Deal

Bevor die Plädoyers von Staatsanwalt und Verteidiger gehalten wurden, ergab die Befragung zu den persönlichen Verhältnissen und die Auskunft aus dem Bundeszentralregister das Bild eines biederen Bürgers, der noch nichts auf dem Kerbholz hat.

Das Schöffengericht folgte den Anträgen von Staatsanwaltschaft und Strafverteidigung und verhängte gegen den Sexualstraftäter eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren (auf Bewährung) und eine Bewährungsauflage von 3.000 Euro, die dem Großneffen unverzüglich zu zahlen ist. Der nunmehr Verurteilte nahm den Schuldspruch ohne sichtbare Regung an.

Strafmaß im Jahr 2024 wesentlich härter

Bemerkenswert war ein Exkurs in der Urteilsbegründung von Richter Hans-Jürgen Schnappauf. Da die Taten zwischen 1993 und 1995 stattfanden, musste die Gesetzeslage aus der damaligen Zeit angewendet werden. Diese gestattet eine aus heutiger Sicht relativ milde Ahndung von sexuellem Missbrauch. “Möglicherweise käme heute bei Ihren den Taten, sogar der Vorwurf des besonders schweren Missbrauchs infrage.”-

Damit würde der Angeklagte nach heutiger Rechtssprechung vom Gerichtssaal möglicherweise direkt in eine JVA wechseln, wo es derartigen Straftätern dem Vernehmen nach sehr ungemütlich gemacht wird.

Hintergrund

Es ist zu beachten, dass der Gesetzgeber die Strafen für sexuellen Missbrauch von Kindern in den letzten Jahren deutlich verschärft hat. Seit 2021 gilt der sexuelle Missbrauch von Kindern als Verbrechenstatbestand. Damit soll der Schwere dieser Taten und ihren gravierenden Folgen für die Opfer Rechnung getragen werden.
Insgesamt zeigt sich, dass das Strafrecht in diesem Bereich sehr streng ist und hohe Mindeststrafen vorsieht, um Kinder bestmöglich zu schützen und Täter abzuschrecken.
Der Grundtatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr vor. Dies zeigt, dass der Gesetzgeber den sexuellen Missbrauch von Kindern als schwere Straftat einstuft.
Bei schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern gemäß § 176c StGB beträgt die Mindestfreiheitsstrafe zwei Jahre.

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1 Kommentare

Tom - 02.09.2024

So ein Urteil ist eine Schande.Für das Opfer noch eine Demütigung