Halter muss Strafzettel nicht zahlen – umsonst kommt er aber nicht davon

Weiden. Der Halter eines Autos gilt nicht automatisch als Täter bei einem Parkverstoß. So urteilte im Mai 2024 das Bundesverfassungsgericht. Ist dieses Urteil ein Knöllchen-Schlupfloch? Ein Thema im Weidener Stadtrat.

Knöllchen Verkehrsüberwachung Strafzettel
Ein Strafzettel in Weiden. Foto: Christine Ascherl

Stadtrat Christian Deglmann (Bürgerliste) wollte es genau wissen: “Die Halterhaftung bei Falschparkern wurde abgeschafft – wie geht die Stadtverwaltung damit um?”

Im Mai 2024 hatte ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts für Aufsehen gesorgt. Es gab dem Halter eines Autos recht, der ein Knöllchen wegen Falschparkens nicht zahlen wollte. Laut Parkscheibe durfte der Wagen bis 14.30 Uhr stehen, war aber um 17.35 Uhr immer noch da. Das sollte 30 Euro kosten.

Wegen 30 Euro bis vors Bundesverfassungsgericht

Das Amtsgericht Siegburg bestätigte den Bußgeldbescheid der Stadt Siegburg, ebenso die zweite Instanz. Erst vor dem Bundesverfassungsgericht bekam der Halter recht: Allein das Foto seines falsch geparkten Autos sei kein Beweis, dass er an dem Tag gefahren sei.

Wer sich jetzt zu früh freut und künftig auch einfach “nicht weiß”, wer sein Auto falsch geparkt hat, sollte das Kleingedruckte lesen. Die Stadtverwaltung Weiden hat die Deglmann-Anfrage wie folgt beantwortet: Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts sei “keine Revolution”. Schon bisher galt in der Rechtssprechung, dass allein die Halter-Eigenschaft wenig Beweiswert hat.

In Weiden werde man die bundesweit übliche Praxis beibehalten, zunächst unter dem Scheibenwischer die Verwarnung zu hinterlassen. Folgt keine Reaktion, wird dem Halter die Verwarnung mit der Post zugeschickt – mit der Möglichkeit, sich zu äußern. Erfahrung der Bußgeldstelle: Die meisten Adressaten nehmen diese Anhörung nicht wahr.

Fällig werden in jedem Fall 23,50 Euro

Geht das Verwarnungsgeld nicht ein, wird ein Bußgeldbescheid erlassen. Der Halter gilt weiter als mutmaßlicher Fahrer. Wenn Einspruch erhoben wird, wird der Bußgeldbescheid aufgehoben, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass der Halter beim Verstoß auch tatsächlich der Fahrer war.

Das klingt doch jetzt tatsächlich, als müsse man sich nur dumm genug stellen – und könnte sich das Knöllchen sparen. Ganz so einfach ist es nicht, widerspricht die Verwaltung: “Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts stärkt zwar die Rechte von Fahrzeughaltern. Aber es ist kein Freifahrtschein.”

Der Halter bleibt in der Pflicht, bei der Aufklärung mitzuwirken. Er muss Auskunft darüber geben, wer sein Auto zum fraglichen Zeitpunkt genutzt hat. Macht er falsche Angaben, kann dies strafrechtliche Konsequenzen haben. Passiert das öfter, kann ihn die Stadt sogar zu einem Fahrtenbuch verpflichten.

Und: Der Halter muss die Kosten des Verfahrens tragen (§ 25a Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes). Das sind aktuell 23,50 Euro. Das lohnt sich damit bei einem einfachen Parkverstoß nicht.

Verkehrsüberwachung rechnet mit Einbußen

Die Verwaltung der Stadt Weiden schließt nach dem Urteil den Wegfall von Einnahmen aus Verwarngeldern nicht aus. Bleibt aber “cool”: “Es bleibt abzuwarten, wie sich die Praxis bei der Verfolgung von Parkverstößen durch das Urteil entwickeln wird.”

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