Jugendstrafe nach schwerem Verbrechen in Weiden verhängt
Weiden. Ein 15-Jähriger wurde wegen Mordes und versuchten Mordes zu 8 Jahren und 6 Monaten Jugendstrafe verurteilt und muss in die Psychiatrie.

Die 1. Jugendkammer des Landgerichts Weiden hat heute am Donnerstag, den 13. Februar 2025 das Urteil in dem Verfahren gegen einen 15-jährigen Angeklagten verkündet. Der Angeklagte wurde des Mordes in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung sowie des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen.
Gegen ihn wurde eine Jugendstrafe von 8 Jahren und 6 Monaten verhängt und die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Kammer sah es als erwiesen an, dass der zum Tatzeitpunkt 14-jährige Angeklagte im Laufe seiner Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie des Bezirkskrankenhauses Regensburg den Plan gefasst hat, seine länger bestehenden Tötungsfantasien in Form eines Angriffs mit Messern in die Tat umzusetzen. In der Vorbereitung der Tat gelang es ihm, wenige Tage vor der Tat zwei Messer auf das Klinikgelände zu schmuggeln.
Schuldunfähigkeit erheblich vermindert, jedoch nicht aufgehoben
In Umsetzung seines Tatplans stach der Angeklagte am Morgen des 26. Oktober 2023 auf dem Klinikgelände zunächst in der Schule für Kranke auf einen dort anwesenden Lehrer unvermittelt und ohne Vorwarnung mehrfach in Tötungsabsicht ein und verletzte diesen schwer. Danach begab sich der Angeklagte in das nahegelegene Gebäude der Tagesklinik. Dort stach er ebenfalls unvermittelt und ohne Vorwarnung mehrfach auf den Oberkörper eines siebenjährigen Kindes ein, welches in der Folge an seinen Verletzungen verstarb. Der weitere Geschädigte, ein Erzieher und Pfleger, welcher versuchte, den Angeklagten zu entwaffnen, erlitt dabei ebenfalls multiple Verletzungen. Die Kammer geht davon aus, dass bei Tatbegehung die Schuldunfähigkeit des Angeklagten aufgrund einer psychiatrischen Erkrankung im Sinne einer schweren anderen seelischen Störung erheblich vermindert, jedoch nicht aufgehoben im Sinne des § 20 StGB gewesen ist.
Der Vorbehalt der Sicherungsverwahrung wurde seitens der Jugendkammer nicht ausgesprochen, da der Angeklagte bis zu einer Heilung bzw. einem Wegfall der Gefährlichkeit für die Allgemeinheit unbefristet in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht wird und daher die Voraussetzungen für eine (zusätzliche) Sicherungsverwahrung nicht erfüllt sind. Im Übrigen wird auf die Nichtöffentlichkeit des Jugendverfahrens hingewiesen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Mehr Informationen zu der Vorgeschichte.
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
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