Keine Versicherung, Drogeneinfluss – immer wieder die Sache mit den E-Scootern

Weiden. Am Sonntag stoppte die Polizei wieder zwei E-Scooterfahrer. Die Weiterfahrt wurde ihnen wegen unterschiedlicher Vergehen untersagt.

E-Scooter. Symbolbild: Pixabay

Am Sonntag gegen 20:30 Uhr befuhr ein Mann (31) mit einem E-Scooter den Verbindungsweg zwischen dem Stockerhutweg und der Frühlingsstraße. Dort wurde er kontrolliert. Hierbei wurde festgestellt, dass am E-Scooter kein Versicherungskennzeichen angebracht war. Einen Nachweis über eine gültige Versicherung konnte er nicht vorzeigen. Die Weiterfahrt wurde untersagt und gegen den Mann wird nun wegen eines Vergehens nach dem Pflichtversicherungsgesetz ermittelt.

Unter Einfluss von Drogen gefahren

Gegen 14:30 Uhr wurde ebenfalls am Sonntag ein E-Scooter-Fahrer (18) kontrolliert. Dabei wurden drogentypischen Auffälligkeiten festgestellt werden, auch ein Vortest verlief positiv. Deshalb wurde eine Blutentnahme angeordnet und durchgeführt und die Weiterfahrt wurde unterbunden. Den 18-Jährigen erwartet jetzt eine Anzeige nach dem Straßenverkehrsgesetz.

Elektrokleinstfahrzeuge

Elektrokleinstfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h, die folgende Merkmale aufweisen:

  • Fahrzeug ohne Sitz oder selbst balancierendes Fahrzeug mit oder ohne Sitz
  • eine Lenk- oder Haltestange
  • einer Nenndauerleistung, die nicht überschritten werden darf
  • einer maximal zulässigen Gesamtbreite, -höhe und -länge
  • einer maximalen Fahrzeugmasse ohne Fahrer von nicht mehr als 55 Kilogramm
  • Darunter fallen neben den E-Tretrollern auch Segways

Nutzung auf öffentlichen Straßen

  • Nur mit Allgemeiner Betriebserlaubnis (ABE) oder Einzelbetriebserlaubnis
  • Nur mit gültiger Versicherungsplakette für Elektrokleinstfahrzeuge an der Rückseite des Fahrzeugs
  • Mit Fahrzeug-Identifizierungsnummer und Fabrikschild mit der Angabe “Elektrokleinstfahrzeug”, der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von max. 20 km/h und der Genehmigungsnummer der ABE oder Einzelbetriebserlaubnis
  • Außerdem braucht das Fahrzeug zwei unabhängige Bremsen, Beleuchtung und eine Klingel

Wer darf mit einem Elektrokleinstfahrzeug fahren?

Zum Führen eines Elektrokleinstfahrzeugs sind Personen berechtigt, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Eine Fahrerlaubnis oder Mofa-Prüfbescheinigung braucht es nicht.

Grundsätzlich gelten die Regeln der Straßenverkehrs-Ordnung. Befahren werden dürfen grundsätzlich alle baulich angelegten Radwege, Radfahrstreifen, Fahrradstraßen und Seitenstreifen (außerorts). Sofern nicht vorhanden, muss die Fahrbahn benutzt werden. Gehwege und Fußgängerzonen dürfen nicht befahren werden. Andere Verkehrsflächen dürfen nur mit Zusatzzeichen “Elektrokleinstfahrzeuge frei” benutzt werden.

  • Ohne Blinker muss ein Handzeichen gegeben werden
  • Auf gemeinsamen Flächen muss Rücksicht auf den Radverkehr genommen und das Überholen ohne Behinderung ermöglicht werden
  • Auf gemeinsamen Geh- und Radwegen haben Fußgänger Vorrang und dürfen weder behindert noch gefährdet werden
  • Für das Abstellen gelten die für Fahrräder geltenden Parkvorschriften
  • Auf Elektrokleinstfahrzeugen ist die Personenbeförderung sowie der Anhängerbetrieb nicht erlaubt

Was gibt es noch zu beachten?

  • Da es sich um Kraftfahrzeuge handelt, gelten auch die Regeln zu Alkohol und Drogen, insbesondere die 0,5 Promille-Grenze. Aber bereits ab 0,3 Promille kann eine Straftat vorliegen, sofern eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit gegeben ist. Ab 1,1 Promille ist jedenfalls eine absolute Fahruntüchtigkeit gegeben. In der Probezeit nach Fahrerlaubniserwerb oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres gilt 0,0 Promille.
  • Die Regeln zur “Handy”-Nutzung gelten uneingeschränkt.
  • Elektrokleinstfahrzeuge sind Kraftfahrzeug, in Landschaftsschutzgebieten besteht ein Betriebs- und Abstellverbot
  • Auch wenn gesetzlich keine Vorgaben bestehen, sollte freiwillig ein Helm getragen werden.

Was ist mit Fahrzeugen, die nicht der Verordnung unterliegen?

Fahrzeuge ohne Lenkstange unterliegen nicht dieser Verordnung und sind damit im öffentlichen Straßenverkehr nicht zugelassen. Dies gilt auch für ältere E-Scooter-Modelle mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h.

Bei der Verwendung dieser Kraftfahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum besteht deshalb der Verdacht von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gegen das Straßenverkehrsgesetz, beispielsweise auch das Fahren ohne Fahrerlaubnis, falls kein Führerschein vorhanden ist. Aber auch Verstöße gegen die Pflichtversicherung und das Steuerrecht können relevant sein. (Quelle: Polizei Bayern)

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