Schuleinschreibung an der Grundschule Neustadt/WN
Neustadt/WN. Die Anmeldung für das Schuljahr 2024/2025 an der Grundschule findet am Montag, 4. März bis Freitag, 8. März von 8 bis 9.30 Uhr und zusätzlich am Donnerstag, 7. März und Freitag, 8. März von 12 bis 13 Uhr statt.
Alle zukünftigen Schulkinder kommen am Mittwoch, 13. März von 14 bis 15.30 Uhr zu einer Schnupperstunde in die Grundschule Neustadt/WN.
Schulanmeldung an der Grundschule
Anzumelden sind alle Kinder mit gewöhnlichem Aufenthaltsort im Schulsprengel der Grundschule Neustadt/WN, die im Schuljahr 2024/2025 erstmals schulpflichtig werden. Dies trifft zu, wenn sie am 30. September 2024 mindestens sechs Jahre alt sind. Kinder, die im Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September sechs Jahre alt werden, können schulpflichtig werden. Die Erziehungsberechtigten entscheiden, ob ihr Kind eingeschult werden soll und teilen der Schule schriftlich mit, wenn sie die Einschulung um ein Jahr verschieben möchten (Korridorkinder)
- Kinder, die im Oktober, November oder Dezember 2024 sechs Jahre alt werden, können auf Antrag der Eltern eingeschult werden. (Vorzeitige)
- Im vorigen Jahr zurückgestellte Kinder sind erneut anzumelden. Der Zurückstellungsbescheid ist dabei vorzulegen. (Rücksteller)
- Wenn ein Kind angemeldet werden soll, das ab 1. Januar 2019 geboren ist, muss ein schulpsychologisches Gutachten erstellt werden. (Vorvorzeitige)
Schulanmeldung ist Pflicht
Die Kinder müssen an der öffentlichen Grundschule, in deren Schulsprengel sie wohnen, oder an einer staatlich genehmigten privaten Grundschule angemeldet werden. Das gilt auch dann, wenn die Erziehungsberechtigten die Genehmigung eines Gastschulverhältnisses beantragen wollen und nichts anderes vereinbart wurde. Die Erziehungsberechtigten kommen zur Anmeldung in der Einschreibungswoche alleine und mit dem Kind persönlich zur Schnupperstunde in die Schule.
Der Schule ist vorzulegen:
- die Geburtsurkunde des Kindes bzw. das Familienstammbuch
- Bogen des Kindergartens „Informationen für die Grundschule“
- evtl. vorhandener Sorgerechtsbeschluss
- evtl. ein Zurückstellungsbescheid
- bei nichtdeutscher Staatsbürgerschaft: Pass und Meldebescheinigung
Erziehungsberechtigte, die die ihnen obliegende Anmeldung eines Schulpflichtigen ohne berechtigten Grund vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen, können nach Art. 119 (1 – 3) des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen mit einer Geldbuße belegt werden.
Schulsprengel
Zum Schulsprengel der Grundschule Neustadt/WN gehören
- Neustadt/WN: Ortsteile Bergmühle, Mühlberg und Radschinmühle
- Gemeinde Theisseil: Ortsteile Aich, Edeldorf, Fichtelmühle, Görnitz, Harlesberg, Hammerharlesberg Roschau, Theisseil, Wiedenhof, Wilchenreuth
- Gemeinde Störnstein: Ortsteile Störnstein, Rastenhof, Reiserdorf, Wöllershof
- Markt Floß: Ortsteile Fehrsdorf und Welsenhof Heike Merther Anja Steinsdörfer
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