Stadt Windischeschenbach verliert vor Gericht: Protokoll über Nein-Stimmen ist unzulässig

Windischeschenbach/München. Die namentliche Protokollierung ausschließlich der Nein-Stimmen bei Gemeinderatsbeschlüssen ist unzulässig. So lautet eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof. Die Stadt Windischeschenbach hatte diese Praxis beibehalten wollen.

Der Verwaltungsgerichtshof in München hat die Protokollführung des Stadtrats Windischeschenbach für rechtswidrig erklärt. Foto: Bubo/Wikimedia Commons

In der Vergangenheit waren im Stadtrat von Windischeschenbach bei namentlicher Abstimmung nur die mit „Nein“ stimmenden Ratsmitglieder im Protokoll aufgeführt. Das ist rechtswidrig, so der Verwaltungsgerichtshof. Die Entscheidung bestätigt die vorige Instanz (das Verwaltungsgericht Regensburg) sowie das Landratsamt Neustadt/WN.

Nach einer kommunalaufsichtlichen Überprüfung dieser Praxis hatte das Landratsamt Neustadt/WN die Stadt aufgefordert, die entsprechende Regelung aus der Geschäftsordnung des Stadtrats zu entfernen. Auslöser war die kritische Nachfrage einer SPD-Stadträtin. Die Stadt erhob Klage, scheiterte damit aber im Juli 2023 vor dem Verwaltungsgericht Regensburg.

Die nächste Instanz – der Verwaltungsgerichtshof – hat die Berufung gegen das Urteil nicht zugelassen. Die Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) räume zwar einen Gestaltungsspielraum bei der Protokollierung von Abstimmungen ein. Die Stadt könne sich auf die Erfassung des Abstimmungsergebnisses, das heißt die Zahl der Ja- und Nein-Stimmen beschränken. Ebenso sei möglich, in der Niederschrift namentlich festzuhalten, wer für und wer gegen die jeweiligen Anträge gestimmt habe.

“Abweichler” zu leicht identifzierbar

Aber eine auf die Nein-Stimmen beschränkte namentliche Protokollierung verstoße gegen die verfassungsrechtlich gewährleistete Mandatsgleichheit der Räte. Denn so würden die mit „Nein“ stimmenden Ratsmitglieder auch für Außenstehende leichter identifizierbar. Sie könnten daher in der Öffentlichkeit mit der getroffenen Entscheidung leichter in Verbindung gebracht und zur Verantwortung gezogen werden als die – zunächst namenlosen – mit „Ja“ Stimmenden.

Vor allem bei Abstimmungen mit nur wenigen Gegenstimmen könne die namentliche Erfassung (nur) der Nein-Stimmen daher einen psychologischen Druck dahingehend erzeugen, nicht nach außen hin als einer von wenigen „Abweichlern“ markiert zu werden.

Zeitersparnis gilt nicht als Argument

Das von der Stadt angeführte Gegenargument, es sei für den Protokollführer leichter und vermeide eine Verzögerung, wenn er nur die Nein-Stimmen festhalte, ließ der Verwaltungsgerichtshof nicht gelten. Allein eine solch behauptete Zeitersparnis rechtfertige nicht die daraus resultierende Ungleichbehandlung.

Ohnehin müsse die vollständige Niederschrift keineswegs schon am Ende der Sitzung vorliegen. Selbst wenn während der Sitzung aus Vereinfachungsgründen zunächst nur die jeweiligen Nein-Stimmen notiert würden, könnten im später angefertigten Protokoll auch die Namen derjenigen Ratsmitglieder ergänzt werden, die mit „Ja“ gestimmt haben.

Der Beschluss des BayVGH ist unanfechtbar.

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