Unfallflucht lohnt sich nicht

Tirschenreuth. Am Montagvormittag fuhr die Fahrerin eines Audi aus Unachtsamkeit gegen die Hauswand eines Geschäftes am Maximiliansplatz und beschädigte hierbei den Rahmen des Schaufensters.

Symbolbild Polizei Blaulicht
Symbolbild: OberpfalzECHO/Ann-Marie Zell

Sie entfernte sich von der Unfallstelle, ohne sich um den angerichteten Schaden zu kümmern. Ein Zeuge beobachte dies und verständigte die Polizei, welche kurz darauf die Verursacherin ermitteln konnte. Der Schaden am Schaufenster beträgt etwa 1.000 Euro, der Wagen wurde leicht beschädigt, der Schaden beträgt hier rund 100 Euro.

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Etwa jeder vierte Unfallbeteiligte entfernt sich unerlaubt vom Unfallort und macht sich damit strafbar. Unfallflucht ist kein Kavaliersdelikt, sie kann Führerschein und Versicherungsschutz kosten und wird mit Geld- oder Freiheitsstrafe belegt.

Richtiges Verhalten nach dem Unfall

Das geforderte Verhalten nach einem Verkehrsunfall führt häufig zur Verunsicherung, beispielsweise wenn nicht alle Beteiligten am Unfallort anwesend sind, weil etwa ein geparktes Fahrzeug angefahren wurde.

Fast jeder weiß noch, dass in einem solchen Fall ein Zettel an der Windschutzscheibe zu hinterlassen ist. Dass aber zunächst eine Wartepflicht, abhängig von Zeit, Ort und Schadenshöhe besteht, ist häufig nicht bekannt; dabei kann man sich strafbar machen, wenn man nur einen Zettel hinterlassen und sogleich weiterfahren würde.

Die baldmöglichste Unfallmeldung bei der nächsten Polizeidienststelle ist die häufigere Variante, da der Geschädigte in den wenigsten Fällen bekannt ist. Hat sich innerhalb der Wartefrist niemand gemeldet, ist unverzüglich der Berechtigte von dem Schadensereignis zu verständigen, ersatzweise kann die Unfallmeldung auch bei der Polizei abgegeben werden. Dazu notiert man sich das Kennzeichen, die Marke, Typ und Farbe sowie Standort des beschädigten Fahrzeuges und die festgestellten Schäden.

Rechtliche Lage

Rechtlich ist das Verhalten nach einem Verkehrsunfall im § 142 Strafgesetzbuch (StGB) und § 34 Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt.

Verstöße, die sich ausschließlich gegen Vorschriften des § 34 Straßenverkehrsordnung richten, stellen eine Verkehrsordnungswidrigkeit dar, die mit Verwarnungsgeld oder Bußgeld geahndet werden kann, beispielsweise wenn kein Zettel hinterlassen wurde.

Das Gericht kann von einer Strafe nach § 142 Strafgesetzbuch absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von 24 Stunden nach einem Unfall im ruhenden Verkehr, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht. Wird der Polizei ein solcher Fall bekannt, ist sie – wie bei allen Straftaten – gesetzlich verpflichtet, eine Anzeige zu erstatten. (Quelle: Polizei Bayern)

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