Islamisches Zentrum Weiden: Anklage gegen muslimischen Prediger erhoben

Weiden. Der Vorwurf: Aufstachelung zum Hass gegen Juden. Die Generalstaatsanwaltschaft München hat gegen einen muslimischen Prediger in Weiden Anklage wegen Volksverhetzung erhoben.

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Die Generalstaatsanwaltschaft München hat am 25. September Anklage gegen einen 37-jährigen Prediger des Islamischen Zentrums Weiden e. V. wegen Volksverhetzung erhoben. Dies bestätigt Dr. Klaus Ruhland, Leitender Oberstaatsanwalt und Pressesprecher der Generalstaatsanwaltschaft München.

Der syrisch-stämmige Deutsche soll nach dem Angriff der terroristischen Vereinigung Hamas auf Israel am 7. Oktober im Rahmen einer Predigt in der Weidener Moschee vor etwa 50 Gläubigen zur Tötung von Juden aufgerufen haben. In der zum Amtsgericht Weiden erhobenen Anklage wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, bei Verlesung der Fürbitten zunächst den Palästinensern im Krieg zwischen der Terrorgruppe Hamas und Israel den Sieg gewünscht und danach mehrfach Gott angerufen zu haben, Juden zu töten.

Amtsgericht Weiden entscheidet über Anklage

Dadurch habe der Angeschuldigte jedenfalls zum Hass gegen Juden aufgestachelt und zu einem feindseligen Klima gegen jüdische Menschen beigetragen, das Angriffe gegen sie begünstige. Das vorliegende Ermittlungsverfahren wurde ursprünglich von der Staatsanwaltschaft Weiden aufgrund eines Hinweises der Sicherheitsbehörden eingeleitet. Der bei der Generalstaatsanwaltschaft München angesiedelte Zentrale Antisemitismusbeauftragte der Bayerischen Justiz übernahm in der Folge wegen der Bedeutung des Falles das Ermittlungsverfahren und erhob nun Anklage.

Das Amtsgericht Weiden hat nun über die Zulassung der Anklage zu entscheiden. Bereits dabei muss es die Grenzen des Grundrechts der Religionsfreiheit (Art. 4 GG) bestimmen. Denn das Gebet in einer Moschee steht zwar grundsätzlich unter dem Schutz der Religionsfreiheit (Art. 4 GG), dieses Recht wird jedoch nicht schrankenlos gewährt, sondern findet seine Grenzen im Lebensrecht anderer Menschen. Das gilt auch für die Meinungsfreiheit, deren Umfang durch die Strafgesetze eingeschränkt wird.

Auf die im Strafrecht geltende Unschuldsvermutung wird ausdrücklich hingewiesen.

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