Kindergeld: Wann müssen sich Schulabgänger arbeitslos melden?

Weiden/Neustadt/WN/Tirschenreuth. Die Abiturienten haben ihre Abschlussprüfungen bereits hinter sich gelassen, viele andere Schüler bereiten sich noch fleißig dafür vor: Sie lernen auf Hochtouren. Aber was passiert nach dem Schulabgang? Das Arbeitsamt weiß Rat. 

Schulabgänger brauchen sich nicht arbeitslos zu melden, wenn sie innerhalb von vier Monaten nach dem Ende ihrer Schulzeit eine betriebliche oder schulische Ausbildung oder ein Hochschulstudium beginnen. Das gilt auch für alle, die innerhalb dieser Zeit einen Freiwilligendienst, ein soziales oder ökologisches Jahr antreten. Hintergrund ist eine Regelung der Rententräger, wonach Zeiten bis zu vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten anerkannt werden, ohne dass eine Meldung bei der Agentur für Arbeit notwendig ist.

Zur Sicherung von Rentenansprüchen oder von Kindergeld ist eine Meldung bei der Agentur für Arbeit nur erforderlich, wenn der Schulabgänger keine Ausbildung in Aussicht hat und nicht bei der Agentur für Arbeit als Ausbildung suchend registriert ist, der Jugendliche eine Studienplatzabsage erhält und dadurch die Zeit von bis zu vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten überschritten wird.

Eine Meldung ist auch dann erforderlich, wenn aus sonstigen Gründen der Zeitraum zwischen zwei Ausbildungsabschnitten länger als vier Monate ist. Eine Ausnahme zur dargestellten Regelung besteht dann, wenn eine Leistung der Agentur für Arbeit beantragt wird. In diesem Fall ist eine Arbeitslosmeldung erforderlich.

Weitere Informationen, Merkblätter und Vordrucke zum Kindergeld stehen hier online zur Verfügung oder können unter der kostenfreien Servicenummer (Telefonnummer 0800/4 5555 30) angefordert werden.

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