Neues Gesetz zur Meldepflicht

Weiden. Wie die Stadt Weiden mitteilt gelten ab 1. November neue Vorgaben für Meldepflichtige und Wohnungsgeber. Ein neues Bundesmeldegesetz tritt in Kraft. 

Zum 1. November 2015 tritt ein bundesweit einheitliches Bundesmeldegesetz in Kraft, das neue gesetzliche Vorgaben mit sich bringt.

Bei der An-, Um- und Abmeldung ist fortan eine schriftliche Bestätigung vorzulegen, in der der Wohnungsgeber den Ein- oder Auszug bestätigt. Wohnungsgeber ist, wer einem anderen eine Wohnung tatsächlich zur Benutzung überlässt (z. B. Vermieter, Wohnungsbaugenossenschaften und Hausverwaltungen) unabhängig davon, ob dem ein wirksames Rechtsverhältnis zugrunde liegt. Bei Bezug einer Wohnung durch den Eigentümer erfolgt die Bestätigung des Wohnungsgebers als Eigenerklärung der meldepflichtigen Person. Ein entsprechendes Formular ist auf der städtischen Homepage unter www.weiden.de (Rubrik Rathaus-Online – Meldebehörde) abrufbar und liegt auch in Papierform in der Bürgerinformation im Neuen Rathaus zur Abholung bereit.

Weiterhin bestand bislang die Pflicht, sich innerhalb einer Woche ab dem Bezug einer Wohnung in der Meldebehörde anzumelden. Mit Inkrafttreten des neuen Bundesmeldegesetzes beträgt die Meldepflicht zwei Wochen. Eine Anmeldung im Voraus ist auch weiterhin gesetzlich nicht vorgesehen. Bei einem Umzug innerhalb Deutschlands besteht lediglich eine Anmeldepflicht. Eine Pflicht zur Abmeldung besteht nur bei einem Wegzug ins Ausland. Auch hier beträgt die neue Meldefrist zwei Wochen.

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