Kurzarbeit wegen Corona: Das sollten Arbeitnehmer jetzt wissen

Weiden/Neustadt/WN/Tirschenreuth. Die Corona-Krise geht auch an der Wirtschaft nicht spurlos vorbei. So mussten in der letzten Zeit viele Firmen Kurzarbeit anmelden. Was das genau für den Arbeitnehmer zu bedeuten hat und auf was man achten sollte, erfahrt ihr hier. Wir haben zusammen mit Verena Heining – Anwältin in der Kanzlei Rechtsanwälte Dr. Kraemer – alle Fragen rund um das Thema Kurzarbeit geklärt.

Kanzlei Rechtsanwälte Dr. Kraemer in Weiden Rechtsanwältin Verena Heining Bild Kanzlei Krämer
Rechtsanwältin Verena Heining steht uns im Interview Rede und Antwort. Bild: Kanzlei Rechtsanwälte Dr. Kraemer

Rede und Antwort steht uns Rechtsanwältin Verena Heining. Sie ist seit vergangenem Jahr in der Kanzlei Rechtsanwälte Dr. Kraemer in Weiden tätig. Zu ihrem Aufgabenbereich gehört neben dem Arbeitsrecht auch das allgemeine Zivilrecht.

Rechtsanwältin Verena Heining klärt im Interview die wichtigsten Fragen zum Kurzarbeitergeld:

OberpfalzECHO: Welche Arbeitsrechte gelten während der Corona-Krise?

“Grundsätzlich gilt das bisherige Arbeitsrecht weiter. Aufgrund der Corona-Pandemie gibt es inzwischen aber einige Besonderheiten, zum Beispiel hat die Bundesregierung Ende März 2020 eine Verordnung erlassen, die dem Arbeitgeber einen leichteren Zugang zum Kurzarbeitergeld ermöglicht.”

OberpfalzECHO: Was haben Selbständige für Möglichkeiten?

“Selbstständige können für sich kein Kurzarbeitergeld beziehen. Sie sind somit auf andere staatliche Hilfen angewiesen.”

OberpfalzECHO: Ist die Corona-Pandemie ein Kündigungsgrund?

“Die „Corona-Krise“ ist kein Kündigungsgrund. Es gelten die allgemeinen Kündigungsgründe fort. Es kann aber sein, dass bei Wegfall des Arbeitsplatzes wegen Corona seitens des Arbeitgebers eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen wird.”

Kurzarbeitergeld – darauf sollte man achten

OberpfalzECHO: Wie kurzfristig kann mich der Arbeitgeber in Kurzarbeit schicken?

“Die Anordnung von Kurzarbeit ist nicht vom Weisungsrecht des Arbeitgebers gedeckt. Der Arbeitgeber braucht hierfür grundsätzlich eine individual- oder kollektivvertragliche Grundlage. Offen ist, ob der Arbeitgeber vor Beginn der Kurzarbeit eine sogenannte Ankündigungsfrist einhalten muss. Eine Ankündigungsfrist ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Jedoch sind arbeits- oder tarifvertragliche Fristen einzuhalten.”

OberpfalzECHO: Wen kann der Arbeitgeber nicht in Kurzarbeit schicken?

“Arbeitnehmer, die Krankengeld beziehen, können nicht in Kurzarbeit geschickt werden. Auch bei Arbeitnehmern während der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme mit Bezug von Arbeitslosengeld, Übergangsgeld oder Minijober kann keine Kurzarbeit angeordnet werden. Auszubildende können zunächst ebenfalls nicht in Kurzarbeit geschickt werden.”

OberpfalzECHO: Kann man zusätzlich ohne Probleme einen Nebenjob annehmen?

“Sofern die Aufnahme der Nebenbeschäftigung während des Bezuges von Kurzarbeitergeld erfolgt, führt dies normalerweise zu einer Kürzung des Kurzarbeitergeldes. Aufgrund der Corona Pandemie wurde im März 2020 ein Sozialpaktgesetz auf dem Weg gebracht, wonach Nebenjobs in systemrelevanten Bereichen nicht zu einer Kürzung des Kurzarbeitergeldes führen. In einem weiteren Entwurf eines Gesetzes zur Abfederung der Folgen der Corona-Pandemie ist vorgesehen, dass für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Kurzarbeit befristet bis zum 31.12.2020 die bestehenden Hinzuverdienstmöglichkeiten bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens ermöglicht werden soll. Ob dieses Gesetz erlassen wird, bleibt jedoch abzuwarten.”

OberpfalzECHO: Was passiert, wenn man in Kurzarbeit krank wird? Wie viel Lohn steht einem dann noch zu?

“Wird der Arbeitnehmer während der Kurzarbeitsphase krank, das heißt am ersten Tag oder im Verlauf der Kurzarbeit, verbleibt es bei dem Anspruch des Arbeitnehmers auf Kurzarbeitergeld. Beginnt die Krankheit bereits vor der angeordneten Kurzarbeit, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf volle Lohnfortzahlung.”

Urlaub und Feiertage während Kurzarbeit

OberpfalzECHO: Wie wird ein Feiertag während der Kurzarbeitsphase berücksichtigt?

“Wenn die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag gleichzeitig infolge von Kurzarbeit ausfällt, ist der Arbeitgeber zur Zahlung in Höhe des anteiligen Arbeitslohns zuzüglich Kurzarbeitergeld verpflichtet.”

OberpfalzECHO: Was ist, wenn man in Kurzarbeit Urlaub nehmen möchte/hat?

“Ein Arbeitnehmer kann auch während einer Kurzarbeitsphase in Urlaub gehen. Ob dem Arbeitnehmer für diesen Zeitraum Urlaubsentgelt oder Kurzarbeitergeld zusteht, kommt auf die Regelungen im Einzelfall an. Ist geregelt, dass eine Vereinbarung zur Einführung der Kurzarbeit nicht für Urlaubszeiten anwendbar ist, so erhält der Arbeitnehmer ein Urlaubsentgelt in Höhe des normalen Lohnes. Sollte eine derartige Regelung nicht bestehen, so erhält der Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld.”

OberpfalzECHO: Darf der Chef einem vorgeben wann man seinen Urlaub zu nehmen hat oder kann man die Tage selbst bestimmen?

“Eine einseitige Festlegung des Urlaubs durch den Arbeitgeber ist grundsätzlich möglich, auch unabhängig einer Corona-Krise. Er muss jedoch auch immer die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers berücksichtigen, soweit nicht dringende betriebliche Interessen überwiegen. Eine rückgängige Auftragslage aufgrund der Corona-Pandamie kann im Einzelfall betriebliche Interessen begründen. Jedoch ist auch in dieser Ausnahmesituation der Arbeitgeber nicht dazu berechtigt, sämtliche alternativen Urlaubswünsche pauschal zurückzuweisen.

Ein Betriebsrat hat jedoch, sofern tarifliche Regelungen nicht bestehen, ein Mitbestimmungsrecht bei der Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans. Der Arbeitgeber hat jedoch auch die Möglichkeit – unter  bestimmten Voraussetzungen – Betriebsferien anzuordnen.”

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