Die Regelungen zu den „stillen“ Tagen

Weiden. Die Karwoche befindet sich gerade in vollem Gange und die Ostertage stehen bevor. In der Karwoche gibt es sogenannte „stille“ Tage. Die Stadt Weiden berichtet über die Regelungen in diesen Tagen.

Für den Gründonnerstag (24. März), den Karfreitag (25. März) und den Karsamstag (26. März) gibt es von Seiten der Gesetzgebung bestimmte Einschränkungen.

Aufgrund des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage vom 21.05.80

(BayRS 1131-3-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.07.2013 (GVBl S. 402) sind an diesen Tagen verboten:

Am Gründonnerstag, am Karfreitag sowie am Karsamstag: 

  • öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen, wenn der diesem Tage entsprechende ernste Charakter nicht gewahrt ist.

Am Karfreitag sind auch: 

  • Sportveranstaltungen und in Räumen mit Schankbetrieb musikalische Darbietungen jeder Art nicht erlaubt.
  • So sind an den „stillen“ Tagen insbesondere der Betrieb von Spielhallen, Wettvermittlungsstellen (Wettbüros), Geld- und Warenspielgeräten in Gaststätten, die diesen Tagen nicht entsprechende Musik in Diskotheken, öffentliche Tanzveranstaltungen sowie Darbietungen in Nachtlokalen unzulässig.
  • Ebenso sind  öffentliche Preisschafkopfveranstaltungen am Karfreitag unzulässig.

Die Beschränkung gilt am Gründonnerstag von 2.00 Uhr bis 24.00 Uhr, am Karfreitag von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr und am Karsamstag von 0.00 Uhr bis 24.00.

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