Die “stillen” Tage vor Ostern: Was ist verboten?

Weiden/Neustadt/WN/Tirschenreuth. Das Osterfest steht vor der Tür – in diesem Jahr sogar etwas früher als sonst. Aus diesem Grund weist die Stadt Weiden auf die Regelung über die sogenannten „stillen“ Tage hin.

Für den Gründonnerstag (29. März), den Karfreitag (30. März) und den Karsamstag (31. März) gibt es von Seiten der Gesetzgebung bestimmte Einschränkungen. Aufgrund des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage vom 21.05.80 (BayRS 1131-3-I), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 08.07.2013 (GVBl S. 402) sind an diesen Tagen verboten:

Verbote am Gründonnerstag, Karfreitag und Karsamstag

Öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen, wenn der diesem Tage entsprechende ernste Charakter nicht gewahrt ist. Am Karfreitag sind außerdem Sportveranstaltungen und in Räumen mit Schankbetrieb musikalische Darbietungen jeder Art nicht erlaubt. Die Beschränkung gilt am Gründonnerstag von 2.00 Uhr bis 24.00 Uhr, am Karfreitag von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr und am Karsamstag von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr.

An den „stillen Tagen“ sind insbesondere der Betrieb von Spielhallen, Wettvermittlungsstellen (Wettbüros), Geld- und Warenspielgeräten in Gaststätten nicht erlaubt. Ebenso sind unzulässig nicht entsprechende Musik in Diskotheken, öffentliche Tanzveranstaltungen sowie Darbietungen in Nachtlokalen. Auch öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen sind untersagt, wenn der diesem Tage entsprechende ernste Charakter nicht gewahrt ist.

Besonderer Schutz des Karfreitags

Auf den besonderen Schutz des Karfreitags wird ausdrücklich hingewiesen. So sind an diesem Tag in Diskotheken keinerlei Musikdarbietungen erlaubt, ebenso sind Sportveranstaltungen und öffentliche Preisschafkopfveranstaltungen am Karfreitag untersagt.

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