Stille Tage: Gesetzesvollzug über den Schutz der Feiertage

Weiden. Am Gründonnerstag, Karfreitag sowie Karsamstag sind öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen unzulässig, die nicht dem ernsten Charakter dieser Tage entsprechen.

Glücksspiel und Unterhaltungsveranstaltungen sind an diesem Tag verboten.
Unterhaltungsveranstaltungen sind an diesen Tagen verboten. Symbolbild: Pixabay

Am Karfreitag sind außerdem Sportveranstaltungen und musikalische Darbietungen jeglicher Art in Räumen mit Schankbetrieb verboten. Es wird um Beachtung gebeten.

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