Gericht bestätigt: Schonzeit für Rehwild bleibt erhalten

Regensburg/Bayern. Das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg hat am 15. April den Eilantrag eines großen bayerischen Privatforstbetriebes abgelehnt, die Schonzeit von Rehwild vorzeitig zu beenden. Der Forstbetrieb wollte auf über 1100 Hektar Fläche die Jagd auf Rehböcke und Schmalrehe vor dem regulären Beginn am 1. Mai starten, scheiterte jedoch aufgrund einer Einschätzung, die als "zu vage" bewertet wurde.

Foto: Monika Baudrexl

Ein bedeutendes Urteil wurde kürzlich vom Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg gefällt, das die Debatte um die Schonzeiten für Rehwild in der Region neu entfacht. Der Versuch eines der größten bayerischen Privatforstbetriebe, die Schonzeit von Rehwild in drei seiner Eigenjagdreviere zu verkürzen, wurde abgelehnt. Diese Entscheidung bestätigt die Position von Wildes Bayern e.V., einem anerkannten Naturschutzverband, der vehement für die Einhaltung der gesetzlich festgelegten Schonzeiten eintritt.

Ein Sieg für Naturschutzbestrebungen

Der Eilantrag des Forstbetriebs, der die vorzeitige Bejagung von Rehböcken und Schmalrehen (einjähriges weibliches Rehwild) bereits vor dem regulären Start der Jagdsaison am 1. Mai beginnen wollte, wurde am 15. April 2024 abgelehnt. Das Landratsamt Regensburg, das in den Vorjahren ähnliche Anträge genehmigt hatte, wies den Antrag dieses Mal zurück. Die Entscheidung des Gerichts, den Antrag abzulehnen, unterstreicht die Bedeutung einer strengen Auslegung der Schonzeitregelungen – Verkürzungen sollen absolute Ausnahmen bleiben.

Die Argumentation des Forstbetriebs

Der Forstbetrieb argumentierte, dass die Verbissbelastung in den betroffenen Revieren, basierend auf einer ergänzenden Revieraussage aus dem Jahr 2021, seitdem zugenommen habe. Er plädierte für die vorzeitige Jagd auf mehr als 1100 Hektar, um übermäßige Wildschäden zu verhindern. Jedoch gab der Forstbetrieb an, dass die besonders schutzbedürftigen Flächen für Naturverjüngung und Wiederaufforstung lediglich circa 190 Hektar umfassten.

Die richterliche Entscheidung und ihre Begründung

Das Verwaltungsgericht Regensburg lehnte den Antrag mit der Begründung ab, die vom Forstbetrieb vorgelegten Einschätzungen seien zu vage. Zudem sei nicht nachvollziehbar, warum das angesprochene Jagddefizit nicht innerhalb der regulären Jagdsaison aufgeholt werden könnte. Der Forstbetrieb konnte keine schlüssigen Beweise für eine tatsächliche Verschlechterung der Verbisssituation vorlegen. Das Gericht hielt fest, dass ohne eine akute Ausnahmesituation eine Verkürzung der Schonzeiten nicht gerechtfertigt sei.

Die Reaktion von Wildes Bayern e.V.

Wildes Bayern e.V., das zu dem Verfahren hinzugezogen wurde, begrüßte die Entscheidung des Gerichts. Christine Miller, die erste Vorsitzende des Vereins, betonte, dass Schonzeitaufhebungen nur im absoluten Ausnahmefall zulässig seien und stets besonders begründet werden müssen. Sie kritisierte die frühere, leichtfertige Genehmigungspraxis einiger Jagdbehörden und sah in dem Urteil eine Bestätigung der Rechtsauffassung ihres Vereins.

Kostenentscheidung des Gerichts

Zusätzlich zu der Ablehnung des Antrags entschied das Gericht, dass der Forstbetrieb sowohl die Kosten des gerichtlichen Eilverfahrens als auch die außergerichtlichen Kosten des Vereins Wildes Bayern zu tragen hat. Dies fügt dem Anliegen von Wildes Bayern e.V. nicht nur rechtlich, sondern auch finanziell Nachdruck hinzu.

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