Halloween und Horror-Clowns – Kein Freibrief für Straftaten

Neustadt/WN/Tirschenreuth/Weiden. In der Nacht vom 31. Oktober auf den 1. November ist wieder Halloween. Dieser ursprünglich keltische Brauch, der vor einiger Zeit aus den USA nach Deutschland „importiert“ wurde, ist in den letzten Jahren immer beliebter geworden. Die Polizei warnt allerdings vor Straftaten in der Halloweennacht.

An Halloween gehen Kinder oftmals in gruseligen Verkleidungen von Haus zu Haus und fordern die Bewohner mit dem Spruch: „Süßes oder Saures“ auf, Süßigkeiten herauszugeben, weil sie ihnen sonst Streiche spielen. Auch Erwachsene feiern als schaurige Gestalten verkleidet Halloweenparties und amüsieren sich. An und für sich ist dagegen nichts einzuwenden, solange alles im Rahmen des guten Geschmacks bleibt und keine Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten begangen werden.

Leider zeigen die polizeilichen Bilanzen der letzten Jahre aber auch, dass die Halloweennacht oftmals als Freibrief für Straftaten angesehen wird. Das gleiche gilt für das neuartige Phänomen der „Horror-Clowns“. Bei Halloweenstreichen, die das Eigentum oder gar die Gesundheit anderer Menschen gefährden oder schädigen, handelt es sich nicht um Kavaliersdelikte sondern um Straftaten, die konsequent verfolgt werden. Die Täter müssen also mit Strafanzeigen und finanziellen Folgen rechnen.

Am 1. November, dem Allerheiligentag, gilt zudem zu beachten, dass es sich hierbei um einen sogenannten Stillen Tag handelt, dessen Schutz um 2 Uhr beginnt. Verstöße gegen die Bestimmungen des Sonn- und Feiertagsgesetzes können mit Geldstrafen von bis zu Zehntausend Euro geahndet werden.

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