Es drohen saftige Strafen

Tirschenreuth. Das Baumfällen und Roden im Sommer ist verboten und mehr als ein Kavaliersdelikt. Auf die Übeltäter warten saftige Strafen. Darauf weist jetzt die Untere Naturschutzbehörde hin.

Von Udo Fürst

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Von 1. März bis 30. September sind Baumfällarbeiten und Rodungen verboten. Foto: Fürst

Die Untere Naturschutzbehörde am Landratsamt schlägt Alarm: Man erhalte derzeit ständig Anzeigen, weil jemand Bäume fälle oder Hecken rode. In mehreren Kommunen würden Bäume gefällt, obwohl das derzeit verboten und auch keine Befreiung beantragt worden sei, teilte die Behörde mit.

Hintergrund des Hilferufs: Obwohl es von 1. März bis 30. September eines Jahres verboten ist, Hecken, lebende Zäune, Gebüsch und andere Gehölze abzuschneiden, auf Stock zu setzen oder gar zu beseitigen, setzten immer mehr Hobbygärtner die Säge beziehungsweise die Axt an. Wie Pressesprecher Walter Brucker schreibt, gelte diese Vorschrift auch innerorts. „Das heißt, jeder Gartenbesitzer und jede Gemeinde muss sich daran halten.“ Zulässig seien lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte, um den jährlichen Zuwachs einzudämmen.

Schutz von Lebensstätten

Auch Bäume außerhalb des Waldes und von gärtnerisch genutzten Grundstücken dürften in diesem Zeitraum nicht gefällt oder gerodet werden. „Dies betrifft vor allem Bäume auf ungenutzten Grundstücken, an Straßenrändern oder in Grünanlagen.“ Untersagt sei auch, die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen und ungenutzten Grundflächen sowie an Hecken oder Hängen abzubrennen.

Zudem ist auch verboten, Fortpflanzungs- und Ruhestätten von geschützten Arten – dazu zählen fast alle Vogelarten – zu entnehmen, ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören. Ziel dieser Verbotsvorschriften sei es, die Lebensstätten von Tieren und Pflanzen vor allem in der Vegetationszeit und während der Brut- und Aufzuchtzeit zu erhalten. Alle Zuwiderhandlungen würden mit Bußgeldern bestraft. Ein Straftatbestand liege sogar vor, wenn streng geschützte Arten betroffen sind.

Ein weiteres Anliegen der Naturschutzbehörde ist, dass aus Rückschnitten oder Rodungen entstandene Reisighaufen zügig weggeräumt werden. „Es gibt nämlich Vogelarten, die sich solche Haufen zum Brüten aussuchen. Wenn dies der Fall ist, gilt automatisch der Schutz von Lebensstätten“, betont Brucker. Das bedeute, dass der Haufen an Ort und Stelle verbleiben muss, bis die Vögel die Jungenaufzucht beendet haben. „Wenn man das Material zügig entfernt, kommt man gar nicht in Konflikt mit dieser Vorschrift.“

Die Untere Naturschutzbehörde appelliert an alle Bürger, Kommunen und staatliche Behörden, diese Verbote zu beachten. Man sei diesbezüglich auch gerne zu Beratungen bereit. „Es liegt nicht in unserem Interesse, nur Verstößen nachzugehen und Bußgeldverfahren einzuleiten. Wir versuchen stets Lösungen zu finden, die allen Beteiligten und den Interessen des Natur- und Artenschutzes gerecht werden.“ In begründeten Einzelfällen könnten Ausnahmen oder Befreiungen beantragt werden.

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