Neue Tierschutzregeln bei Hunden – Verbot der Anbindehaltung und von Stachelhalsbändern

Nordoberpfalz. Für Halter und Züchter von Hunden gibt es 2023 einige neue Regelungen.

Symbolbild: OberpfalzECHO/David Trott

Das Halten und Züchten von Hunden wird gesetzlich durch die Tierschutz-Hundeverordnung geregelt, die vom Gesetzgeber verbessert wurde. Die Änderungen treten zeitlich gestaffelt in Kraft. Hier sind die wichtigen Vorschriften zusammengefasst, die ab sofort zu beachten sind.

Die Anbindehaltung von Hunden ist ab 2023 verboten

Ausnahmen zum Verbot der Anbindehaltung gibt es nur unter bestimmten Voraussetzungen für Arbeitshunde bei Begleitung einer Betreuungsperson während der Tätigkeiten, für die der Hund ausgebildet wurde.

Zwingerhaltung oder Haltung in Nebenräumen

Es bleibt erlaubt, einen Hund in einem Zwinger zu halten oder in einem Raum, der nicht dem Aufenthalt von Menschen dient (beispielsweise Nebengebäude). Ein Hund muss sich im Zwinger oder in seinem Raum ausreichend bewegen können. Die uneingeschränkt nutzbare Bewegungsfläche muss für mittelgroße Hunde mindestens acht Quadratmeter betragen – bei kleinen Hunden bis zu einer Widerristhöhe von bis zu 50 Zentimetern sind es sechs Quadratmeter Mindest-Bewegungsfläche. Bei großen Hunden (über 65 Zentimeter) müssen mindestens zehn Quadratmeter als Bewegungsfläche zur Verfügung stehen. Da die Hundehütte und ein Liegeplatz sich nur eingeschränkt als Lauffläche eignen, gelten die Größenvorgaben zusätzlich zum Platz, den Hütte und Liegeplatz einnehmen.

Ein Zwinger oder ein ungeheizter Raum müssen mit einer wärmeisolierten Schutzhütte ausgestattet sein, in der der Hund trocken, und bequem und warm liegen kann. Die Hütte muss groß genug sein, damit der Hund sich darin verhaltensgerecht bewegen und ausgestreckt hinlegen kann, und gleichzeitig klein genug, um den Innenraum mit der eigenen Körperwärme warm halten zu können. Damit nicht zu viel Wärme verloren geht, darf auch die Öffnung für den Hund nicht zu groß sein oder der Eingang zur Hundehütte sollte in der kalten Jahreszeit mit einem Kälteschutz versehen werden (beispielsweise transparente Kunststoff-Lamellen).

Hunde brauchen eine gute Aussicht

Hunde wollen ihr Zuhause bewachen und möglichst viel von ihrer Umgebung im Blick haben. Deshalb liegen sie tagsüber hauptsächlich da, wo sie das am besten tun können. An dieser Stelle braucht der Hund deshalb zusätzlich zur Schutzhütte einen Liege- und Aussichtsplatzplatz. Auf dem Liegeplatz muss sich der Hund in Seitenlage ausgestreckt hinlegen können. Der Aussichtsplatz muss trocken, witterungsgeschützt, schattig, wärmegedämmt sowie weich oder elastisch verformbar sein. Daher ist für Liegeplätze im Freien, die vom Regen nass werden könnten, eine geeignete Überdachung notwendig.

Der Hund muss einen freien Blick aus dem Zwinger oder dem Gebäude heraus haben. Es sei denn, der Hund schläft nur nachts dort und ihm steht tagsüber ein ständiger Auslauf ins Freie zur Verfügung. Die Gruppenhaltung mehrerer Hunde ist so zu gestalten, dass für jeden Hund der Gruppe ein eigener Liegeplatz zur Verfügung steht. Außerdem muss es möglich sein, die Tiere individuell zu füttern sowie gesundheitlich zu versorgen.

Auslauf im Freien

Jedem Hund ist ausreichend Auslauf im Freien außerhalb eines Zwingers zu gewähren. Zudem müssen sich Hundehalter mehrmals täglich in ausreichender Dauer mit ihrem Vierbeiner beschäftigen. Deshalb muss jeder Hundehalter mit seinem Hund spazieren gehen und/oder ihm reichlich Auslauf auf einem geeigneten Gelände verschaffen.

Ein Hund sollte täglich mindestens eine Stunde Auslauf im Freien haben, wobei auf die individuellen Besonderheiten Rücksicht zu nehmen ist. Es ist jedoch nicht nur die Zeitdauer des Auslaufs entscheidend, sondern ebenso dessen Qualität, die durch die Möglichkeiten zur Erkundung der Umwelt und zur Kommunikation mit Artgenossen und dem Halter bestimmt wird. Der Auslauf im Freien darf sich nicht darauf beschränken, den Hund sein “Geschäft” erledigen zu lassen.

Hunde brauchen Kontakt zu anderen Hunden

Prinzipiell ist es weiterhin erlaubt, Hunde alleine zu halten. In dem Fall legt die Tierschutz-Hundeverordnung jedoch fest, dass Sie Ihrem Hund einen regelmäßigen Kontakt zu Artgenossen ermöglichen müssen. Nur in Einzelfällen sind Hundehalter von dieser Pflicht ausgenommen: Wenn der Gesundheitszustand des Hunds den Kontakt zu Artgenossen ausschließt, zum Beispiel bei einer infektiösen Erkrankung oder wenn eine generelle Unverträglichkeit mit anderen Hunden besteht.

Stachelhalsbänder sind verboten

Die angepasste Tierschutz-Hundeverordnung verbietet es künftig, bei der Ausbildung von Hunden Stachelhalsbänder zu verwenden. Ebenso sind auch andere Mittel verboten, die für das Tier schmerzhaft sind.

Regeln für Hundewelpen und Hundezucht

Züchter und Welpenbesitzer müssen die Hundekinder möglichst gut an Menschen, Artgenossen und Umweltreize gewöhnen:

  • Werden Welpen in Räumen gehalten, muss ihnen vom Züchter ab einem Alter von fünf Wochen mindestens einmal täglich für eine angemessene Dauer Auslauf im Freien gewährt werden.
  • Bis zu einem Alter von 20 Wochen muss sich eine Betreuungsperson täglich mindestens vier Stunden mit dem oder den Welpen beschäftigen. Das gilt nicht nur für den Züchter, sondern auch für den Halter. Man sollte sich nur dann einen Hund anschaffen, wenn man auch genügend Zeit für ihn hat.
  • Es ist verboten, Welpen vor acht Wochen von der Mutter zu trennen.
  • Hunde mit erblich bedingten Merkmalen, die mit Leiden verbunden sein können (Qualzuchtmerkmale) oder mit kupierten Ohren oder Schwänzen dürfen künftig nicht mehr auf Sportveranstaltungen, Messen oder Ausstellungen gezeigt werden. Eine unkontrollierte Vermehrung ist rechtswidrig. Eine Gruppenhaltung von Hunden muss so gestaltet werden, dass keine unkontrollierte Vermehrung stattfinden kann.

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1 Kommentare

Regina - 07.01.2023

Allgemeines züchten …müste verboten werden …wir haben so viel elend …reicht das nicht?!