Isolation ist weg: Das müssen Corona-Infizierte jetzt beachten

Nordoberpfalz. Wer sich mit Corona infiziert hatte, musste fünf Tage daheim bleiben. Die Isolation ist aufgehoben. Beginnt jetzt die große Freiheit?

Zwei Balken? Dann hat man sich Corona eingefangen. Doch in Bayern entfällt seit 16. November die häusliche Isolation. Foto: Pixabay/Alexandra Koch

Wer sich den Coronavirus eingefangen hatte, der musste sich zuletzt fünf Tage am Stück in den heimischen vier Wänden verschanzen. Nur der Hund, soweit vorhanden, rettete den Infizierten vor dem Abschotten von der Außenwelt. Mit dem durfte er zumindest zweimal am Tag eine jeweils 30-minütige Gassi-Runde drehen. Seit 16. November ist in Bayern auch diese häusliche Isolation Schnee von gestern. Also, samt Coronavirus und Einkaufstasche unbeschwert rein in den Supermarkt? OberpfalzECHO hat beim Landratsamt Neustadt/WN und dem Gesundheitsamt in Weiden nachgefragt.

Maskenpflicht für Infizierte

Und tatsächlich. Corona-Infizierte können sich jetzt wieder eigenständig zum Beispiel mit Lebensmitteln eindecken und müssen nicht mehr die Verwandtschaft oder gute Bekannte mit der Einkaufsliste belästigen. Shoppen allerdings nur mit Schutzmaske. Und die darf aber frühestens nach Ablauf von fünf Tagen nach dem Erstnachweis des Erregers und einer mindestens 48-stündigen Symptomfreiheit, jedoch spätestens nach Ablauf von zehn Tagen abgenommen werden. Wer möchte, kann sie natürlich freiwillig weitertragen.

Isolation wird „empfohlen“

Trotzdem wird positiv getesteten Personen nach wie vor empfohlen, sich in Selbstisolation zu begeben, ihrer beruflichen Tätigkeit, soweit möglich, von der eigenen Wohnung aus nachzugehen, unnötige Kontakte zu anderen Personen zu vermeiden und auf den Besuch öffentlicher Veranstaltungen sowie der Gastronomie zu verzichten. Kein Muss mehr, man setzt auf Freiwilligkeit und Eigenverantwortung. Einige Tabus bleiben dennoch: So müssen Corona-Infizierte bei bestimmten Einrichtungen wie Krankenhäusern, Pflegeheimen oder Massenunterkünften draußen bleiben.

So niedrig wie vor einem Jahr

Die Zahlen geben diese Lockerungen auch her. In der Woche von 14. bis 21. November wurden im Landkreis Neustadt/WN 116 Corona-Fälle registriert. Einen Monat zuvor waren es noch 777. „Aktuell sind die Infektionszahlen so niedrig wie seit fast einem Jahr nicht mehr“, erläutert der Leiter des Gesundheitsamts, Dr. Thomas Holtmeier.

Neue Phase der Pandemie

Ob das möglicherweise auch mit einer geringeren Testbereitschaft der Bürger zusammenhängt, mag der Mediziner nicht ganz ausschließen. Wie es mit Corona weitergeht? „Keiner weiß, welche Varianten noch entstehen werden und welche Eigenschaften die aufweisen werden“, betont Holtmeier. Für ihn steht aber fest: „Die Pandemie ist noch nicht vorbei, sie ist aber in eine neue Phase eingetreten.“

Entspannung bei den Kliniken Nordoberpfalz

Auch in den Häusern der Kliniken Nordoberpfalz ist die Zahl der Corona-Patienten deutlich zurückgegangen. Aktuell werden insgesamt 25 auf der Normalpflegestation und einer am Klinikum Weiden intensivmedizinisch behandelt. Das sah vor einem Monat noch ganz anders aus. Da waren es immerhin 150, die gleich auf mehrere Normalstationen verteilt werden mussten. „Inzwischen erfolgt die Behandlung sowohl am Klinikum Weiden als auch am Krankenhaus Tirschenreuth auf nur noch einer Station“, erläutert Klinikums-Sprecher Michael Reindl.

Diese Schutzmaßnahmen gelten aktuell für Corona-Infizierte:

A) Maskenpflicht außerhalb der eigenen Wohnung (mindestens medizinische Maske)

Ausgenommen sind:

  • der zur Wohnung gehörende Garten, die Terrasse und der Balkon
  • unter freiem Himmel, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann
  • Innenräume, in denen sich keine anderen Personen aufhalten
  • Kinder bis zum sechsten Geburtstag
  • Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Maske aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, solange dies vor Ort sofort, insbesondere durch Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Zeugnisses im Original nachgewiesen werden kann, das den vollständigen Namen, das Geburtsdatum und konkrete Angaben zum Grund der Befreiung enthalten muss
  • Gehörlose und schwerhörige Menschen sowie deren Begleitpersonen
  • solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung erforderlich ist
  • aus sonstigen zwingenden Erfordernissen

B) Betretungs- und Tätigkeitsverbot in bestimmten Einrichtungen und Massenunterkünften, diese wären:

  1. Krankenhäuser
  2. Einrichtungen für ambulantes Operieren
  3. Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt
  4. Dialyseeinrichtungen
  5. Tageskliniken
  6. Entbindungseinrichtungen
  7. Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nummern 1 bis 6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind
  8. Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutische Praxen
  9. Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe
  10. Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden
  11. Rettungsdienste und Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes
  12. Obdachlosenunterkünfte
  13. Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern
  14. sonstige Massenunterkünfte
  15. Justizvollzugsanstalten
  16. Vollstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbare Einrichtungen
  17. Teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbare Einrichtungen (ausgenommen sind heilpädagogische Tagesstätten)
  18. Ambulante Pflegedienste und Unternehmen, die den Einrichtungen nach Nummer 16 oder Nummer 17 vergleichbare Dienstleistungen anbieten

Für positiv getestete Personen, die in oben genannten Einrichtungen behandelt, betreut, untergebracht oder gepflegt werden, gelten die Besuchsverbote nicht. Für diese Personen sind jedoch durch die Einrichtungs- oder Unterkunftsleitung geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen (Hygienepläne).

Von dem Betretungs- und Tätigkeitsverbot ausgenommen sind darüber hinaus Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige von Krankenhäusern, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen und Rettungsdienste und Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes und voll- und teilstationären Einrichtungen zur Unterbringung und Betreuung behinderter Menschen, die in Bereichen OHNE KONTAKT ZU VULNERABLEN PERSONEN eingesetzt werden. Die Bereiche ohne vulnerable Personen sind von den betreffenden Einrichtungen in den Hygieneplänen zu benennen.

* Diese Felder sind erforderlich.