Tirschenreuth weiter mit niedrigster Inzidenz in Bayern

Tirschenreuth. Der Landkreis Tirschenreuth hat sich wacker vom Hotspot zu einem der niedrigsten Inzidenz-Werte in Bayern gekämpft. Welche Regeln gelten aktuell?

Der Landkreis Tirschenreuth hält seine 7-Tage-Inzidenz weiter unter 100. Laut RKI liegt der Wert bei 76,3 (Stand: 23.04.). “Wir liegen damit bereits den 10. Tag mit dem Inzidenzwert unter 100 und wir haben bereits den 9. Tag in Folge den besten Inzidenzwert in Bayern”, erklärt Landratsamtsprecher Wolfgang Fenzl.

Es gelten im Landkreis Tirschenreuth aktuell weiterhin folgende Regelungen:

Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist gestattet mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes sowie zusätzlich den Angehörigen eines weiteren Hausstandes, solange dabei eine Gesamtzahl von fünf Personen nicht überschritten wird. Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht. Zusammenkünfte, die ausschließlich zwischen den Angehörigen desselben Hausstands, ausschließlich zwischen Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partnern oder ausschließlich in Wahrnehmung eines Sorge- oder Umgangsrechts stattfinden, bleiben unberührt. (§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Sätze 2 und 3 der 12. BayIfSMV).

2.     Ausgangssperre:

Die nach § 26 der 12. BayIfSMV geltende nächtliche Ausgangssperre zwischen 22 Uhr und 5 Uhr gilt aktuell nicht.

3.     Sport:

Für die Sportausübung und die praktische Sportausbildung gilt: es ist nur kontaktfreier Sport unter Beachtung der Kontaktbeschränkungen nach § 4 Abs. 1 sowie zusätzlich unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren erlaubt. (§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 der 12. BayIfSMV).

4.     Ladengeschäfte:

Die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr für Handels-, Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe ist untersagt. Ausgenommen sind der Lebensmittelhandel inklusive Direktvermarktung, Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Versicherungsbüros, Pfandleihhäuser, Filialen des Brief- und Versandhandels, Reinigungen und Waschsalons, der Verkauf von Presseartikeln, Tierbedarf und Futtermitteln sowie der Großhandel. Für diese Betriebe und den Großhandel gelten die Vorgaben des § 12 Abs. 1 S. 4 der 12. BayIfSMV.

Abweichend davon ist die Abholung vorbestellter Waren in Ladengeschäften zulässig; dafür gelten die Vorgaben des § 12 Abs. 1 S. 4 Nr. 1, 3 und 4 der 12. BayIfSMV entsprechend.

Zusätzlich ist die Öffnung von Ladengeschäften für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum (sog. „click&meet“) zulässig. Auch hier gelten die Vorgaben des § 12 Abs. 1 S. 4 Nr. 1, 3 und 4 der 12. BayIfSMV (u.a. FFP2-Maskenpflicht, Mindestabstandsgebot von 1,5 m, Schutz- und Hygienekonzept) entsprechend, mit der Maßgabe, dass die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 40m² der Verkaufsfläche. Der Betreiber hat die Kontaktdaten der Kunden zu erheben (§ 12 Abs.1 der 12. BayIfSMV).

Auf die Regelungen des § 12 Abs.2 – 4 der 12. BayIfSMV wird hingewiesen.

5.     Außerschulische Bildung:

Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung, Angebote der Erwachsenenbildung nach dem Bayerischen Erwachsenenbildungsförderungsgesetz und vergleichbare  Angebote anderer Träger sowie sonstige außerschulische Bildungsangebote sind in Präsenzform zulässig, wenn zwischen allen Beteiligten ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt ist. Es besteht Maskenpflicht, soweit der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden kann, insbesondere in Verkehrs- und Begegnungsbereichen, sowie bei Präsenzveranstaltungen am Platz. Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen (§ 20 Abs. 1, 2 der 12. BayIfSMV).

6.     Musikschulen:

Instrumental- und Gesangsunterricht darf nur als Einzelunterricht in Präsenzform unter weiteren Auflagen (u.a. Mindestabstand 2 m, FFP2-Maskenpflicht, Schutz- und Hygienekonzept) stattfinden (§ 20 Abs. 4 der 12. BayIfSMV).

7.     Kulturstätten:

Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten dürfen für Besucher nur nach vorheriger Terminbuchung unter den in § 23 Abs. 2 Nr. 2 genannten Voraussetzungen öffnen (§ 23 Abs. 2 Nr. 2 der 12. BayIfSMV).

“Diese Bestimmungen gelten nur im Landkreis Tirschenreuth. In anderen Landkreisen/kreisfreien Städten gelten aufgrund der 7-Tage-Inzidenz verschärfte Regelungen (Bundes-Corona-Notbremse)”, teilt das Landratsamt mit. 

Soweit die 7-Tage-Inzidenz wieder über 100 steigen würde, gilt folgendes Verfahren:

Drei Tage (Tag 1 – 3) müsste der Inzidenzwert von 100 überschritten werden. Dann erfolgt eine Bekanntmachung. Die aktuellen Regelungen würden laut Landratsamt Tirschenreuth dann ab Tag 5 nicht mehr gelten bzw. es kämen ab Tag 5 die Maßnahmen der Bundes-Corona-Notbremse zum Tragen.

Lockerungen sind zukünftig nach der neuen Bundes-Corona-Notbremse bzw. der dadurch notwendigen Änderung der 12. BayIfSMV nur noch möglich, wenn fünf Tage (Tag 1-5) der Inzidenzwert unter dem maßgeblichen Schwellenwert liegt. Dann erfolgt eine Bekanntmachung. Lockerungen würden dann erst ab Tag 7 gelten.

Öffnungen oder Schließungen von Schulen und Kindertageseinrichtungen? 

Eine Gruppe des BRK-Kinderhaus Weltendecker in Tirschenreuth steht unter Quarantäne, wie das Landratsamt mitteilt. Das Verfahren für die Öffnung der Schulen und Kindertageseinrichtungen wurde durch die Bundes-Corona-Notbremse und der dadurch notwendigen Änderung der 12. BayIfSMV geändert.

“Zukünftig erfolgt keine Inzidenzeinstufung mehr am Freitag bzw. letzten regulären Arbeitstag der Woche. Es gelten ab jetzt für die Öffnung oder Schließung der Schulen und Kindertageseinrichtungen bzgl. der Inzidenzeinstufung die gleichen neuen Regelungen wie bei den Lockerungen bzw. Verschärfungen”, heißt es aus dem Landratsamt. 
 
Das bedeutet für den Landkreis Tirschenreuth aktuell:

  •  An den Schulen im Landkreis Tirschenreuth findet Präsenzunterricht, soweit dabei der Mindestabstand von 1,5 Metern durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann, oder Wechselunterricht statt
  • Der Betrieb von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuungen und organisierten Spielgruppen für Kinder ist zulässig, sofern die Betreuung in festen Gruppen erfolgt (eingeschränkter Regelbetrieb)

Soweit die 7-Tage-Inzidenz wieder über 100 steigen würde, gilt folgendes Verfahren: 

Drei Tage (Tag 1 – 3) müsste der Inzidenzwert von 100 überschritten werden. Dann erfolgt eine Bekanntmachung.
Ab dem Tag 5 würde dann nur noch in der Jahrgangsstufe 4 der Grundschulstufe, der Jahrgangsstufe 11 der Gymnasien und der Fachoberschulen sowie in den sonstigen Abschlussklassen Präsenzunterricht, soweit dabei der Mindestabstand von 1,5 m durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann, oder Wechselunterricht stattfinden. An allen übrigen Schularten und Jahrgangsstufen würde wieder Distanzunterricht stattfinden (siehe § 18 der 12. BayIfSMV).

Ebenso würden die Kindertageseinrichtungen wieder schließen (siehe § 19 der 12. BayIfSMV).

Öffnungen der Schulen und Kindertageseinrichtungen sind auch hier zukünftig nach der neuen Bundes-Corona-Notbremse bzw. der dadurch notwendigen Änderung der 12. BayIfSMV nur noch möglich, wenn fünf Tage (Tag 1-5) der Inzidenzwert unter dem maßgeblichen Schwellenwert liegt. Dann erfolgt eine Bekanntmachung. Öffnungen würden dann erst ab Tag 7 gelten.

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