Nach fast vier Monaten: Endlich Lockerungen in Tirschenreuth

Tirschenreuth. Der Landkreis Tirschenreuth ist in Sachen Corona mal wieder auf Platz eins. Diesmal aber haben die Landkreisbewohner allen Grund zur Freude. Sie haben es zum niedrigsten Inzidenz-Wert in Bayern geschafft und dürfen sich auf Lockerungen einstellen.

Seit gestern kamen 12 neue Corona-Fälle hinzu. Das ist wenig genug, dass die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis weiter unter 100 bleibt. Mit 75,0 hat der Landkreis Tirschenreuth aktuell sogar den niedrigsten Wert in ganz Bayern. Somit unterschreitet der Landkreis die 100 den dritten Tag in Folge – das heißt es gibt vorsichtige Lockerungen. 

Allerdings müsse abgewartet werden, ob es aufgrund der geplanten Änderung der Bundesinfektionsschutzgesetzes zu Änderungen kommt. Landrat Roland Grillmeier bedankt sich bei den Tirschenreuthern – aber mahnt auch zur Vorsicht:

Die Entwicklung im Landkreis der letzten Wochen hat gezeigt, dass man sich selbst ein Stück mit Engagement, Disziplin und Einsatz herausarbeiten kann. Besserwisser und Kritiker tragen dazu meist wenig bei, sondern Menschen, die Zusammenstehen und sich engagieren. Dafür sage ich an solchen Tagen „DANKE“. Dieser Gemeinschaft gehört das Lob. Aber ich bitte auch weiter um Disziplin, sonst kann uns in einigen Wochen wieder eine Situation drohen, wie sie derzeit in vielen Regionen mit steigenden Fallzahlen stattfindet. 

Statement Roland Grillmeier zur Corona-Lage (15.4.2021)

Click und Meet, Ausgangssperre, private Treffen: Das gilt ab jetzt im Landkreis Tirschenreuth

Diese Lockerungen gelten ab Sonntag 18. April:
1. Kontaktbeschränkung:

Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist gestattet mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes sowie zusätzlich den Angehörigen eines weiteren Hausstandes, solange dabei eine Gesamtzahl von fünf Personen nicht überschritten wird.

Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht. Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten jeweils als ein Hausstand, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben (§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2 der 12. BayIfSMV).

2. Ausgangssperre:

Die nach § 26 der 12. BayIfSMV geltende nächtliche Ausgangssperre zwischen 22 Uhr und 5 Uhr entfällt ab Sonntag, den 18.04.2021 um 0:00 Uhr.

3. Sport:

Für die Sportausübung und die praktische Sportausbildung gilt: es ist nur kontaktfreier Sport unter Beachtung der Kontaktbeschränkungen nach § 4 Abs. 1 sowie zusätzlich unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren erlaubt (§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 der 12. BayIfSMV).

4. Ladengeschäfte:

Die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr für Handels-, Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe ist untersagt.

Ausgenommen sind der Lebensmittelhandel inklusive Direktvermarktung, Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Versicherungsbüros, Pfandleihhäuser, Filialen des Brief- und Versandhandels, Reinigungen und Waschsalons, der Verkauf von Presseartikeln, Tierbedarf und Futtermitteln sowie der Großhandel. Für diese Betriebe und den Großhandel gelten die Vorgaben des § 12 Abs. 1 S. 4 der 12. BayIfSMV.

Abweichend davon ist die Abholung vorbestellter Waren in Ladengeschäften zulässig; dafür gelten die Vorgaben des § 12 Abs. 1 S. 4 Nr. 1, 3 und 4 der 12. BayIfSMV entsprechend.

Zusätzlich ist die Öffnung von Ladengeschäften für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum (sog. „click&meet“) zulässig. Auch hier gelten die Vorgaben des § 12 Abs. 1 S. 4 Nr. 1, 3 und 4 der 12. BayIfSMV (u.a. FFP2-Maskenpflicht, Mindestabstandsgebot von 1,5 m, Schutz- und Hygienekonzept) entsprechend, mit der Maßgabe, dass die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 40m² der Verkaufsfläche. Der Betreiber hat die Kontaktdaten der Kunden zu erheben (§ 12 Abs.1 der 12. BayIfSMV). Auf die Regelungen des § 12 Abs.2 – 4 der 12. BayIfSMV wird hingewiesen. 

5. Außerschulische Bildung:

Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung, Angebote der Erwachsenenbildung nach dem Bayerischen Erwachsenenbildungsförderungsgesetz und vergleichbare Angebote anderer Träger sowie sonstige außerschulische Bildungsangebote sind in Präsenzform zulässig, wenn zwischen allen Beteiligten ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt ist.

Es besteht Maskenpflicht, soweit der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden kann, insbesondere in Verkehrs- und Begegnungsbereichen, sowie bei Präsenzveranstaltungen am Platz. Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen (§ 20 Abs. 1, 2 der 12. BayIfSMV).

6. Musikschulen:

Instrumental- und Gesangsunterricht darf nur als Einzelunterricht in Präsenzform unter weiteren Auflagen (u.a. Mindestabstand 2 m, FFP2-Maskenpflicht, Schutz- und Hygienekonzept) stattfinden (§ 20 Abs. 4 der 12. BayIfSMV).

7. Kulturstätten:

Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten dürfen für Besucher nur nach vorheriger Termin-buchung unter den in § 23 Abs. 2 Nr. 2 genannten Voraussetzungen öffnen (§ 23 Abs. 2 Nr. 2 der 12. BayIfSMV).

Soweit die 7-Tage-Inziden wieder über 100 steigen würden gilt folgendes Verfahren:

Drei Tage (Tag 1 – 3 ) müsste der Inzidenzwert von 100 überschritten werden. Dann erfolgt am Tag 3 oder Tag 4 eine Bekanntmachung im Amtsblatt. Die Lockerungen würden dann am Tag 5 nicht mehr gelten. Das ist jetzt zum Beispiel in Weiden der Fall

So geht es an Schulen und Kitas weiter 

Wöchentliche Inzidenzeinstufung für Öffnungen oder Schließungen der Schulen und Kindertagesstätten:

An den Schulen im Landkreis Tirschenreuth findet Präsenzunterricht, soweitdabei der Mindestabstand von 1,5 Meter durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann, oder Wechselunterricht statt.

Teilnahme nur mit negativem Test

Die Teilnahme am Präsenzunterricht und an Präsenzphasen des Wechselunterrichts sowie an der Notbetreuung und Mittagsbetreuung ist Schülerinnen und Schülern nur erlaubt, wenn sie sich zwei Mal wöchentlich, einem Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 unterziehen.

Hierfür haben die Schülerinnen und Schüler zu Beginn des Schultages über ein schriftliches oder elektronisches negatives Ergebnis eines PCR- oder POCAntigentests zu verfügen und dieses auf Anforderung vorzuweisen oder müssen in der Schule unter Aufsicht einen Selbsttest mit negativem Ergebnis vorgenommen haben. Die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung oder der in der Schule vorgenommene Selbsttest dürfen höchstens 48 Stunden, vor dem Beginn des jeweiligen Schultags vorgenommen worden sein.

Vorgaben für Lehrkräfte

Für die Lehrkräfte und das Schulverwaltungspersonal gelten hinsichtlich ihrer Tätigkeit in den Schulräumen die genannten Anforderungen mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Selbsttest auch außerhalb der Schule und ohne Aufsicht vorgenommen werden kann, wenn die Person versichert, dass das Testergebnis negativ ausgefallen ist.

Hinweis: Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf kann das Staatsministerium für Unterricht und Kultus Ausnahmen bekanntmachen.

Der Betrieb von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuungen, und organisierten Spielgruppen für Kinder ist zulässig, sofern die Betreuung in festen Gruppen erfolgt (eingeschränkter Regelbetrieb)

Linien- und Schülerverkehr

Der Linienverkehr bzw. der durch das Landratsamt beauftragte Schülerverkehr wird ab Montag wieder vollumfänglich aufgenommen und in bewährter Weise durchgeführt.

Dies gilt auch für die bislang beauftragten Corona-Verstärkerfahrten. Diese werden ebenfalls ab Montag wieder durchgeführt.

Im öffentlichen Personennahverkehr und dem freigestellten Schülerverkehr gilt grundsätzlich Maskenpflicht. Einzelheiten sind beim jeweiligen Beförderungsunternehmen zu erfragen.

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