Führerscheinumtausch: Diese Fristen gelten ab nächstem Jahr
Führerscheinumtausch: Diese Fristen gelten ab nächstem Jahr
Wer einen alten Papierführerschein (grau oder rosa) oder einen bis einschließlich 18.1.2013 ausgestellten Scheckkartenführerschein besitzt, muss diesen in den kommenden Jahren umtauschen. Grund hierfür ist die EU-Richtlinie (2006/126/EG) nach der alle EU-Führerscheine einheitlich und fälschungssicher sein müssen.
Insgesamt sind schätzungsweise rund 43 Millionen Führerscheine von dieser Regelung betroffen. Die Jahrgänge 1953 bis 1958 müssen ihren Führerschein bereits bis 19. Januar 2022 tauschen. Der Umtausch ist verpflichtend, eine erneute Fahrprüfung oder Gesundheitsuntersuchung ist aber nicht notwendig. Um eine geordnete Abwicklung sicherzustellen und zur Vermeidung von Wartezeiten, erfolgt der Tausch ab dem 19. Januar 2022. in einem Stufenplan.
Ausschlaggebend ist das Ausstellungsdatum und nicht das Erteilungsdatum des Dokuments. Je nachdem sind die Fristen entweder vom Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers oder vom Ausstellungsjahr abhängig.
Fristen bis zu denen der Führerschein getauscht werden muss
Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt wurden, müssen folgendermaßen getauscht werden:
Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers Tag: bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss:
Vor 1953*: bis zum 19. Januar 2033
1953 bis 1958: bis zum 19. Januar 2022
1959 bis 1964: bis zum 19. Januar 2023
1965 bis 1970: bis zum 19. Januar 2024
1971 oder später: bis zum 19. Januar 2025
* Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr. Hintergrund dieser Regelung: Hier ist offen, ob die Fahrer altersbedingt nach dem Stichtag des 19. Januar 2033 von ihrer Fahrerlaubnis Gebrauch machen möchten und dafür einen weiter gültigen Führerschein benötigen.
Für Führerscheine, die ab dem 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind, gilt folgendes:
Ausstellungsjahr Tag: bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
- 1999 bis 2001: bis zum 19. Januar 2026
- 2002 bis 2004: bis zum 19. Januar 2027
- 2005 bis 2007: bis zum 19. Januar 2028
- 2008: bis zum 19. Januar 2029
- 2009: bis zum 19. Januar 2030
- 2010: bis zum 19. Januar 2031
- 2011: bis zum 19. Januar 2032
- 2012 bis 18. Januar 2013*: bis zum 19. Januar 2033
* Wurde der Führerschein ab dem 19. Januar 2013 ausgestellt, unterliegt er einem Ablaufdatum, das unter Nr. 4b auf der Vorderseite entnommen werden kann. Weitere Infos unter www.adac.de/nordbayern
Pkw- und Motorradfahrer benötigen für den Umtausch den Personalausweis oder Reisepass, ein biometrisches Passbild sowie den aktuellen Führerschein. Stimmt die ausstellende Behörde des alten, rosafarbenen beziehungsweise grauen Papierführerscheins nicht mit der des aktuellen Wohnsitzes überein, ist zusätzlich eine sogenannte Karteikartenabschrift erforderlich. Diese kann per Post, telefonisch oder häufig auch online beantragt werden und wird an die neue Führerscheinstelle geschickt.
Der eigentliche Umtausch erfolgt bei der zuständigen Führerscheinstelle per Antragstellung und kostet circa 25 Euro zuzüglich der Kosten für das biometrische Lichtbild. Der neue Führerschein ist dann 15 Jahre lang gültig.Wer die Frist für den Umtausch verstreichen lässt und weiterhin mit seinem alten Pkw- oder Motorradführerschein fährt, riskiert ein Verwarngeld in Höhe von 10 Euro. Anders als bei Lkw- und Busführerscheinen begeht man in diesem Fall jedoch keine Straftat.


